Leitsatz (amtlich)

1. Nach Wegfall der Rechtshängigkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum mehr für eine PKH-Bewilligung (vgl BFH vom 7.8.1984 - VII B 27/84 = BFHE 141, 494; LSG Erfurt vom 12.2.2007 - L 6 RJ 918/04, vom 10.4.2000 - L 6 B 64/99 P = E-LSG B-182 und vom 22.10.2001 - L 2 B 5/00 KN = E-LSG B-243; OVG Weimar vom 3.12.1997 - 3 ZO 619/95 = DVBl1998, 488; LSG Stuttgart vom 14.8.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B = E-LSG B-129).

2. Die teilweise aus Billigkeitserwägungen vertretenen Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen nicht ein, wenn das Urteil des Sozialgerichts inzwischen rechtskräftig geworden ist.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nordhausen vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen. Dort stritten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2003.

Der 1961 geborene Beschwerdeführer beantragte im Dezember 2003 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er war zuletzt als Metallarbeiter tätig. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. März 2004 ab, weil der Beschwerdeführer noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen für mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2004 beim Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben mit der Begründung, er fühle sich aufgrund der Schmerzen im linken Arm nicht mehr dazu in der Lage, mittelschwere Arbeiten auszuüben.

Zur Sachverhaltsaufklärung hat das Sozialgericht u.a. Dipl.-Med. A. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat unter dem 19. August 2005 eine Funktions- und Belastungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes bei chronischem Schmerzsyndrom und Zustand nach Operation eines Sulcus ulnaris-Syndroms und einer Epicondylitis humeri radialis, eine Funktions- und Belastungseinschränkung der linken Hand nach Operation einer Tendinitis stenosans im Bereich der radialen Sehnen und eine Funktions- und Belastungseinschränkung der rechten Hand nach Distorsionstrauma im Bereich des Daumengrundgelenkes mit Verdacht auf Teilruptur des Bandapparates am Daumengrundgelenk festgestellt. Der Beschwerdeführer könne noch leichte körperliche Arbeiten acht Stunden täglich, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten und ohne Überlastung des linken Armes und monotoner Beanspruchung beider Arme verrichten.

Am 15. September 2005 hat der Beschwerdeführer die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. W. beantragt. Dipl.-Med. A. habe die Funktionsfähigkeit des linken Armes und der linken Hand nicht richtig beurteilt. Die maximale Belastungsdauer betrage 15 bis 30 Minuten. Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 13. November 2005 eingeholt und mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 die Bewilligung von PKH abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 9. Januar 2006 Beschwerde eingelegt.

Mit Urteil vom 16. Februar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen keine Berufung eingelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Dezember 2005 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. W., Prozesskostenhilfe für das erledigte Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 5 RJ 1399/04) zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Dezember 2005.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 16. Februar 2006) und die Gerichtsakten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte samt PKH-Heft des Sozialgerichts Nordhausen (Az.: S 5 RJ 1399/04) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht.

Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach Wegfall der Rechtshängigkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum mehr für eine PKH-Bewilligung (vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 1984 - Az.: VII B 27/84;Senatsbeschlüsse vom 12. F...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?