Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für das Gutachten vom 13. Juli 1998 wird auf 3.854,30 DM festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

In dem Rechtsstreit Dr. … gegen … Berufsgenossenschaft (Az.: L 1 U 601/97) hat der Antragsteller mit Datum vom 13. Juli 1998 ein allergologisches Sachverständigengutachten erstattet.

Mit Kostenrechnung vom 13. Juli 1998 beantragte der Antragsteller die Erstattung von 1.485,00 DM für Durchsicht der Akten und vorbereitende Arbeiten, Erhebung der Vorgeschichte, körperliche Untersuchung, Abfassung der schriftlichen Beurteilung und Diktat und Korrektur der Reinschrift des Gutachtens. Für besondere Leistungen stellte er 2.483,19 DM in Rechnung, für Ersatz von Aufwendungen 8,00 DM und für Schreibauslagen insgesamt 118,00 DM (Gesamtbetrag 4.094,19 DM).

Der Kostenbeamte setzte die Entschädigung des Antragstellers auf 3.828,60 DM fest (Schreiben vom 17. Juli 1998) und kürzte dabei die besonderen Leistungen von 2.483,19 DM auf 2.217,57 DM. Der Ansatz nach der Nr. 397 GOÄ sei um 43,32 DM reduziert worden. Ausweislich des Gutachtens sei der Lungenprovokationstest am 18. Juni 1998 durchgeführt worden. Nach Nr. 398 GOÄ sei dieser nur zweimal pro Tag abrechenbar. Unter Nr. 3891 GOÄ seien die Bestimmungen von 26 spezifischen Immunoglobulinen (IgE) mit 741,00 DM abgerechnet worden. Nr. 3891 GOÄ bestimme jedoch, dass nur die Berechnung für bis zu zehn Einzelallergenen möglich sei. Die in Ansatz gebrachten 741,00 DM seien auf 285,00 DM, reduziert worden. Die Nr. 3572 GOÄ sei neben den Nrn. 3892/98/93 oder 3894 GOÄ nicht berechnungsfähig. Der Gesamtbetrag von 2.463,97 DM sei um 10 v.H. entsprechend der Maßgabe des Einigungsvertrages zu reduzieren (= 2.217,57 DM).

Dagegen hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung beantragt und ausgeführt, im Gutachtensauftrag sei die Aufgabe gestellt worden, die latexbezogene Allergie der Klägerin im Bereich der Atemwege nach Nr. 82 der Liste der Berufskrankheiten der DDR beziehungsweise Nr. 4301 BKVO von anderen allergischen Symptomen der Atemwege abzugrenzen. Um dieser in der Beweisanordnung gestellten Aufgabe gerecht zu werden, dürfe in der Abrechnung nach GOÄ nicht die Begrenzungsklausel eingeführt werden. Die GOÄ sei nicht in erster Linie für die Sozialgerichte geschaffen worden, sondern für die Diagnostik und Therapien der privatärztlichen Verrechnung. Damit solle einer unnötigen Ausweitung der Leistungen Einhalt geboten werden. Diese Zielsetzung könne in einem Gutachten für das Sozialgericht nicht gelten.

Der Antragsteller beantragt,

die Entschädigung für das Gutachten vom 13. Juli 1998 auf 4.094,19 DM festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Entschädigung für das Gutachten auf 3.828,60 DM festzusetzen.

Er trägt vor, soweit ein Sachverständiger Verrichtungen erbringe, die sich aus der Anlage zu § 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ergäben, richte sich die Entschädigung nach der Anlage. Um die dort aufgeführten Rahmengebühren für alle Sachverständigen gleichmäßig ausfüllen zu können, würden die vorgegebenen Rahmensätze durch die in der GOÄ enthaltenen Gebührenhöhen ausgefüllt. Aus den Regelungen sei eine Unterscheidung zwischen dem sogenannten Behandlungsfall für Heilzwecke und dem für die Gutachtenerstellung nicht getroffen. Die Höchstziffern der GOÄ seien daher anwendbar. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juli 1985 (Az.: L 10 KoB 23/84) sei die Höchstwertziffer 3749 auch für Begutachtungsfälle anzuwenden.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Kostenakte des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 1 U 601/97) und der Beschwerdeakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) trotz der Mitteilung des Antragstellers vom 25. August 1998 zulässig, er betrachte die Angelegenheit als erledigt. Diese Mitteilung hat er dem Gericht nur in Kopie, nicht im Original zugesandt und auf Nachfrage mitgeteilt, er wünsche eine Entscheidung des Gerichts.

Der Antrag ist teilweise begründet.

Der Betrag von 1.485,00 DM für die eigentliche Sachverständigenentschädigung nach § 3 ZSEG ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und nicht zu beanstanden.

Für besondere Leistungen ist § 5 ZSEG anwendbar Danach hat der Antragsteller Anspruch auf Entschädigung für besondere Leistungen in Höhe von 2.243,22 DM.

Bezüglich der Nrn. 397 und 3891 GOÄ hat der Antragsgegner zutreffend die Forderung des Antragstellers reduziert. Bei den in der Anlage zu § 5 ZSEG genannten Leistungen handelt es sich um solche, die für die gerichtliche Gutachtertätigkeit typisch sind und für die sich in langjähriger Erfahrung angemessene spezielle Entschädigungssätze herausgebildet haben. Um die dort aufgeführten Rahmengebühren für alle Sachverständigen gleichmäßig ausfüllen zu können, werden die vorgegebenen Rahmensätze durch die in der GOÄ enthal...

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