Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 155 Abs. 1, 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter.

Nach § 197a SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 2, 159 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner aufgrund der Berufungsrücknahme zu tragen. Die Pflicht zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Dies ist hier der Fall. Die Klägerinnen (und auch die Beklagte) sind nicht gemäß § 183 SGG privilegiert. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Klägerinnen sind nicht in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfängerinnen am Rechtsstreit beteiligt. Sie machen in dem Rechtsstreit nämlich keinen Anspruch als Leistungsempfängerinnen oder Hinterbliebenenleistungsempfängerinnen, sondern als Rechtsnachfolgerinnen des potentiellen Leistungsempfängers (des Versicherten) geltend, ohne dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) vorliegt. Eine Kostenprivilegierung als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 1 SGG setzt nach dem Wortlaut des ausdrücklich in Bezug genommenen § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I voraus, dass Streitgegenstand fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen sind. Dem genügt das zuletzt von den Klägerinnen geltend gemachte Begehren auf "Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Bescheide" ohne weitergehende Verpflichtungs- oder Leistungsklage selbst dann nicht, wenn damit die eigenen Ansprüche als Hinterbliebene vorbereitet würden. Denn die Vorbereitung möglicher Ansprüche durch mögliche Sonderrechtsnachfolger kann nicht der tatsächlichen Leistung auf der Grundlage eines fälligen Anspruchs gleichgesetzt werden. Die Sonderrechtsnachfolge beschränkt sich auf die Rechtsnachfolge in spezielle Einzelansprüche (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - B 2 U 45/16 B -, SozR 4-1500 § 183 Nr. 13).

Der Senat konnte auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern, obwohl diese für die Klägerinnen günstiger ist und nur die Klägerinnen Berufung eingelegt haben. Insoweit gilt das Verbot der Reformatio in peius nicht. Dieses Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers erstreckt sich nur auf den der Disposition der Beteiligten unterliegenden Streitgegenstand, der durch das Rechtsmittel in die höhere Instanz gelangt ist, nicht aber auf solche im angefochtenen Urteil enthaltenen Entscheidungen, die der Disposition der Beteiligten entzogen und daher ohne Rücksicht auf deren Willen von Amtswegen zu treffen sind. Über die Kosten ist von Amts wegen zu entscheiden und zwar unabhängig von entsprechenden Antragstellungen der Beteiligten (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2016 - L 7 AS 2261/14-; BSG, Urteil vom 10. September 1987 - 10 RAr 10/86- BSGE 62, 131 - 136).

Die Festsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 Euro beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Nichtigkeit von vier Bescheiden (Bescheid vom 31. Oktober 2002, 5. Oktober 2015, 28. Januar 2016 [2 x]). In der Sache geht es um die Anerkennung einer Krebserkrankung des Versicherten als BK. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspukte, ist daher der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen. Da die Nichtigkeit von vier Bescheiden geltend gemacht wird, ist der vierfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

Da das Sozialgericht für das Verfahren in erster Instanz keinen Streitwert festgesetzt hat, macht der Senat in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen. Denn wenn das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung abändern kann, muss es...

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