Verfahrensgang

SG Suhl (Aktenzeichen S 1 S 24/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entschädigung der Antragsgegnerin für das Gutachten vom 24. März 1994 auf 635,80 DM festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Das Sozialgericht Suhl beauftragte in dem Rechtsstreit der … gegen die Landesversicherungsanstalt Thüringen um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Enverbsfähigkeit (Az.: S 1(2) J 326/93) durch Beweisanordnung vom 24. Februar 1994 die Antragsgegnerin mit der Erstattung eines Gutachtens über die krankheitsbedingten Leistüngseinschränkungen der Klägerin sowie deren Auswirkungen auf ihre Enverbsfähigkeit. Am 24. März 1994 erstattete die Antragsgegnerin das Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom selben Tag und unter Berücksichtigung der ihr übersandten Akten des Sozialgerichts und der Beklagten.

Mit Kostenrechnung vom 24. März 1994 berechnete die Antragsgegnerin für das Aktenstudium eine Stunde, für die Erhebung der Vorgeschichte eine halbe Stunde, für die Untersuchung eine halbe Stunde, für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung sechs Stunden und für Diktat und Korrektur eine Stunde, insgesamt also neun Stunden Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 55,00 DM für ein mittelschweres Gutachten. Hinzu kamen eine anteilmüßige Fahrtkostenpauschale von 45,00 DM, besondere Verrichtungen von 92,18 DM, Portoauslagen von 10,00 DM und Schreibauslagen von 68,60 DM. Insgesamt ergab sich ein Betrag von 710,78 DM.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Entschädigung fest wie in Rechnung gestellt.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1994 gewandt. Er hält einen Zeitaufwand von ¾ Stunde für die Aktendurchsicht (bei insgesamt 77 Blatt Akten), einer Stunde für Anamnese und Untersuchung, drei Stunden für die Abfassung der Beurteilung und 1 ½ Stunden für Diktat und Korrektur für angemessen, insgesamt also 6 ¼ Stunden, die auf sieben Stunden aufgerundet und mit dem beantragten Stundensatz von 65,00 DM berechnet wurden. Schreibauslagen wurden in Höhe von 49,00 DM anerkannt, Porto, besondere Verrichtungen und Fahrtkosten in der beantragten Höhe. Die Antragsgegnerin blieb bei ihrer Berechnung.

Das Sozialgericht hat die Entschädigung durch Beschluß vom 26. Oktober 1994 auf 701,00 DM festgesetzt. Es wertete das Gutachten als schwierig und setzte damit einen Stundensatz von 62,00 DM an. Als Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung sah das Sozialgericht vier Stunden als angemessen an. Damit erscheine eine weitere Vergleichsberechnung nicht erforderlich. Die Schreibauslagen wurden jedoch um 9,80 DM gekürzt.

Gegen den Beschluß des Sozialgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 1994, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. In der Nichtabhilfeentscheidung fuhrt das Sozialgericht im einzelnen aus, daß das Gericht die Zeitansätze des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Abfassung der Beurteilung übernommen habe. Mit Schreibauslagen von 58,80 DM und den übrigen Aufwendungen in beantragter Höhe ergebe sich eine Entschädigung von 700,98 DM, aufgerundet 701,00 DM.

Der Antragsteller ist der Auffassung, es handele sich um ein mittelschwieriges Gutachten. Dies sei der Regelfall für psychologische Gutachten; Gründe, die gegen diese Einschätzung sprächen, seien nicht ersichtlich.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Sozialgerichts Suhl vom 26. Oktober 1994 zu ändern und die Entschädigung auf 581,20 DM festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Senat geht von folgenden Vorüberlegungen aus:

Die Höhe der Entschädigung des Sachverständigen richtet sich nach § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756). Nach § 3 Abs. 1 ZSEG werden die Sachverständigen für ihre Leistungen entschädigt. Der Sachverständige erhält also eine Entschädigung für seine Leistung, nicht für einen Verdienstausfall wie ein Zeuge (ebenso Hartmann, Kostengesetze, 26. Auflage 1995, § 3 ZSEG Rdnr. 5; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 19. Auflage 1995, § 3 Rdnr. 27). Daher ist der sonstige Verdienst des Sachverständigen im Falle des § 3 Abs. 2 ZSEG grundsätzlich unerheblich.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZSEG berechnet sich die Entschädigung aus der Anzahl der erforderlichen Stunden und einem bestimmten Stundensatz. Nicht entscheidend ist, ob dieser Stundensatz insgesamt dem Einkommensniveau der Sachverständigen entspricht, weil es sich eben nicht um einen Verdienstausfall handelt. Denn die Erstattung eines Gutachtens vor Gericht ist ebenso wie eine Zeugenaussage ein Teil der staatsbürgerlichen Ehrenpflichten und ein Dienst innerhalb der Rechtspflege (Hartma...

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