Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenübernahme. dendritische Zelltherapie. einstweilige Anordnung
Orientierungssatz
Zur Kostenübernahme der dendritischen Zelltherapie zur Behandlung einer Krebserkrankung im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 22. August 2007 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, die Kosten einer dendritischen Zelltherapie mit vier Impfungen der Beschwerdeführerin durch Dr. N., D., zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Die am 6. März 2001 geborene Beschwerdeführerin begehrt weiterhin die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten einer dendritischen Zelltherapie im Wege der einstweiligen Anordnung.
Sie leidet an einem alveolären Rhabdomyosarkom intrathorakal links, das erstmals im Februar 2005 diagnostiziert worden war. Bis Oktober 2005 erhielt sie 9 Blöcke Chemotherapie. Am 12. September 2005 erfolgte eine Rest-Tumor-Resektion. Vom 31. Oktober 2005 bis 18. Mai 2006 wurde eine orale Erhaltungstherapie durchgeführt.
Am 4. Oktober 2006 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Tumorrezidiv intrathorakal links festgestellt und am 24. Oktober 2006 operativ entfernt. Ab 13. November 2006 wurde sie mit 6 Blöcken einer Rezidiv-Chemotherapie sowie einer Strahlentherapie behandelt. Derzeit erfolgt bei zumindest radiologisch voller Remission eine weitere Erhaltungschemotherapie.
Mit Schreiben vom 22. April 2007 beantragte Dr. N. für die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten einer dendritischen Zelltherapie von ca. 18.000 € für zunächst vier geplante Impfungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 136 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Teil I der Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts Nordhausen (SG) vom 22. August 2007 verwiesen.
Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag der Beschwerdeführerinabgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar eine regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliege, jedoch die begehrte Behandlungsmethode keine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen lasse. Das Therapieverfahren befinde sich noch in der Phase experimenteller klinischer Forschung. Das Gericht gehe davon aus, dass es sich bei der Stellungnahme des Dr. N. zu bestehenden Erfolgsaussichten um eine insoweit nicht ausreichende einzelne ärztliche Meinung handele. Auch im Wege der Folgenabwägung sei eine andere Entscheidung nicht möglich, da mangels bereits durchgeführter Behandlung bei der umstrittenen wissenschaftlichen Datenlage nicht erkennbar sei, dass überhaupt ein Behandlungserfolg im Sinne einer spürbar positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Ein Verzicht auf einen solchen Wirksamkeitsnachweis führe aber letztlich zu einer Finanzierung jeglicher begehrten Behandlungsmethode durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Zu dem Beschluss hat Dr. N. eine Stellungnahme vom 18. August 2007 mit umfangreichen Anlagen an das SG gesandt. Auf Nachfrage des Gerichts haben die Eltern der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter mit Schriftsatz vom 28. September 2007 erklärt, aufgrund dieses Schreibens Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. (richtig: 22.) August 2007 einzulegen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 1. Oktober 2007) und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerinhaben auf Anfrage der Berichterstatterin des Senats mitgeteilt, sie seien weder aus Einkommen noch aus Vermögen in der Lage, die Kosten für die geplante Behandlung zumindest vorläufig aufzubringen, und hierzu Einkommensnachweise vorgelegt. Früher vorhandenes Vermögen hätten sie im Wesentlichen im Rahmen der Existenzgründung der Mutter der Beschwerdeführerin im Oktober 2003 verbraucht.
Die Beschwerdeführerinbeantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 22. August 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, die Kosten einer dendritischen Zelltherapie mit vier Impfungen durch Dr. N. zu übernehmen
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen ergäben sich nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thürin...