Verfahrensgang

VG Gera (Beschluss vom 22.11.2002; Aktenzeichen 1 E 1165/02 GE)

SG Gotha (Beschluss vom 18.11.2002; Aktenzeichen S 3 KR 2092/02 ER)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. November 2002 aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegner zu 1. bis 5. werden verpflichtet, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen, die vom Beschwerdeführer mit seinem Rettungstransportwagen für ihre Versicherten erbracht werden, direkt mit ihm zu den zwischen dem Beigeladenen und den Beschwerdegegnern jeweils geltenden vereinbarten Gebührensätzen (derzeitiger Stand: 296,55 EUR) abzurechnen.

Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt einer vom Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. November 2002 (Az.: 1 E 1165/02 GE) abweichenden Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie einer rechtskräftigen Aufhebung der rettungsdienstlichen Genehmigung vom 31. Juli 2002.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Beschwerdegegner zu 1. bis 5. haben die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers und des Beigeladenen jeweils zu einem Fünftel zu tragen.

5. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beschwerdegegner zu verpflichten, mit ihm einen Vertrag über die Entgelte für Einsätze seines Rettungswagens abzuschließen und die erbrachten Leistungen direkt mit ihm abzurechnen.

Er betreibt seit 1991 in J. ein Krankentransportunternehmen. Seit mehreren Jahren bemühte er sich um eine Genehmigung für die Durchführung von Fahrten mit Rettungs- und Krankentransportwagen. Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gera (Az.: 1 K 180/01) zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen auf Gewährung einer Genehmigung zur Leistungserbringung mit einem Rettungstransport- und zwei Krankentransportwagen endete am 8. März 2002 mit einem Vergleich. In dessen Ausführung erteilte die Beigeladene dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31. Juli 2002 eine Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (ThürRettG) zur Leistungserbringung in der Notfallrettung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürRettG mit einem Rettungstransportwagen sowie im Bereich des Krankentransports nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ThürRettG mit zwei Krankentransportwagen. Betriebsbereich sei das Gebiet der Rettungswache Camburg. Die Genehmigung ist auf vier Jahre befristet, tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft und endet mit Ablauf des 30. September 2006.

Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin zu 1. mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 über die Genehmigung und bat unter Fristsetzung (20. Juli 2002) darum, mit ihm in Verhandlungen über die Vergütung künftig zu erbringender Leistungen im Bereich Notfallrettung und Krankentransport einzutreten. Der Schriftsatz blieb unbeantwortet.

Die Beschwerdegegner zu 1. bis 5. legten am 12. August 2002 bei dem Beigeladenen Widerspruch gegen die Genehmigung vom 31. Juli 2002 ein, über den bis heute noch nicht entschieden worden ist, und beantragten am 20. September 2002 beim Verwaltungsgericht Gera die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Mit Schriftsatz vom 24. September 2002 (beim Sozialgericht eingegangen am 26. September 2002) hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der Vereinbarung von Entgelten entsprechend den Verträgen zwischen dem Beigeladenen und den Beschwerdegegnern gestellt. Nach dem zur Zeit gültigen Vertrag beträgt das Entgelt für den Einsatz eines Rettungstransportwagens 296,55 EUR. Am 26. September 2002 hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Klage beim Sozialgericht Gotha erhoben (Az.: S 3 KR 2093/02), über die bisher nicht entschieden worden ist.

Zum 1. November 2002 hat er sich gegenüber dem Beigeladenen und der Rettungsleitstelle im Hinblick auf den genehmigten Einsatz eines Rettungstransportwagens einsatzbereit gemeldet.

Das Sozialgericht Gotha hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Leistungserbringung durch den Rettungstransportwagen mit Beschluss vom 18. November 2002 abgelehnt, weil weder ein Anordnungsgrund ersichtlich sei noch festgestellt werden könne, ob ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich sei. Über die Widersprüche der Beschwerdegegner zu 1. bis 5. sei bisher nicht entschieden worden.

Mit Beschluss vom 22. November 2002 (Az.: 1 E 1165/02 GE) hat das Verwaltungsgericht Gera den Antrag der Antragsgegner auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 9. August 2002 gegen die Genehmigung vom 31. Juli 2002 abgelehnt. Dieser sei unzulässig, weil die Antragsteller mangels drittschützender Wirkung des § 15 ThürRettG keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen könnten. Nach dessen Absatz 3 sei eine Genehmigung zur Leistungserbringung zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Funktions...

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