Verfahrensgang

SG Gotha (Beschluss vom 11.12.2002; Aktenzeichen S 3 KR 1660/01 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 11. Dezember 2002 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Az.: S 3 KR 1660/01 ER zu tragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer betreibt seit 1991 ein Krankentransportunternehmen mit zwei Fahrzeugen im Landkreis G.… Das Landratsamt G.… erteilte ihm mit Bescheid vom 1. August 2001 nach § 15 Abs. 4 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) für vier Jahre die Genehmigung zum Einsatz eines (weiteren) Rettungstransportwagens (RTW, amtl. Kennzeichen: .- .) zur Durchführung von Leistungen der Notfallrettung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ThürRettG.

Mit Schreiben vom 2. August 2001 informierte die Beschwerdegegnerin “aus gegebenem Anlass … vorsorglich” das R.….-Rechenzentrum H.… GmbH, ein mit der Rechnungslegung für den Rettungsdienstbereich G.… betrautes Unternehmen, sie werde Rechnungen des Beschwerdeführers für entsprechende Einsätze nicht vergüten, weil “derzeit kein vertraglicher Hintergrund, weder zur Durchführung noch zur Vergütung” bestehe.

Der Beschwerdeführer hat am 13. August 2001 beim Sozialgericht Gotha einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit ihm einen Vertrag über die Vergütung der Leistungserbringung mit einem Rettungswagen zu den ortsüblichen Tarifen abzuschließen sowie die von ihm durchgeführten Rettungstransportwageneinsätze direkt abzurechnen. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 9. August 2001 wollte er am 8. August 2001 um 7:00 Uhr gemäß dem in einer Rettungsdienst-Bedarfsstudie festgestellten Bedarf eines Krantransportwagens im Bereich Landkreis G.… für Montag bis Samstag von 7:00 bis 23:00 Uhr und Sonntag von 7:00 bis 15:00 Uhr von der Genehmigung Gebrauch machen. Tatsächlich habe er dies nicht gekonnt, weil die Beschwerdegegnerin die Leistungsvergütung versagt habe. Seine Leistungen seien zur Einhaltung einer kürzeren Hilfsfrist in 95 v.H. aller Einsätze erforderlich gewesen.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. August 2001 mitgeteilt, dass für den 22. August 2001 im Landratsamt G.… eine Sitzung des Rettungsdienstbereichsrates (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ThürRettG) anberaumt sei und angestrebt sei, den Antragsteller “in gebührendem Maße” in eine Benutzungsentgeltvereinbarung nach § 12 Abs. 2 ThürRettG einzubinden. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 hat sie mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2001 ein vom Landrat des Landkreises G.… unterzeichnetes Angebot zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 4 des ThürRettG unterbreitet worden sei.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 die Erledigung des Verfahrens erklärt und einen Kostenantrag gestellt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 entschieden, dass der Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen habe. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei der summarisch zu prüfende mutmaßliche Verfahrensausgang ausschlaggebend. Demnach hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt, denn dem Begehren des Beschwerdeführers stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Ein Anordnungsgrund im Sinne schwerer, unzumutbarer und anders nicht abwendbarer Nachteile liege nicht vor, weil nicht ersichtlich sei, dass ohne Durchführung der Rettungswagentransporte die wirtschaftliche und soziale Existenz des Antragstellers gefährdet gewesen sei.

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den RTW inklusive (ausgebildetem) Personal im 24 Stunden-Dienst ganzjährig ohne Aussicht auf Vergütung mit einem geschätzten Aufwand von 22.000 € monatlich vorzuhalten hatte. Diese Ausgaben hätten seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Bei Nichtvorhaltung des RTW hätte er befürchten müssen, dass die erteilte Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ThürRettG ohne Aussicht auf Neuerteilung entzogen würde. Der Beschwerdegegnerin sei die Genehmigung seit Mai 2001 bekannt. Dennoch habe sich geweigert, in Vertragsverhandlungen einzutreten und einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 11. Dezember 2002 aufzuheben und dem Beschwerdegegner aufzugeben, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihren bisherigen Vortrag und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer habe selbst durch Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages das erledigende Ereignis herbeigeführt.

Das Sozialgericht hat ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?