Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Entschädigung für einen im sozialgerichtlichen Verfahren erstellten ärztlichen Befundbericht
Orientierungssatz
1. Für die Entschädigung eines sachverständigen Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelung über deren Entschädigung nach § 19 JVEG, sowie die Sonderregelungen in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er entsprechende Leistungen erbringt.
2. Ein ärztlicher Befundbericht ohne gutachterliche Äußerung von nicht außergewöhnlichem Umfang ist gemäß §§ 10 Abs. 1, 19 JVEG mit 21 €. zu entschädigen.
Tenor
Die Entschädigung für den Befundbericht vom 18. Mai 2020 wird auf 26,05 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats hat der Berichterstatter des 1. Senats über das Begehren des Erinnerungsführers, den Befundbericht vom 18. Mai 2020 mit 49,05 Euro zu entschädigen, zu entscheiden.
Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 18. Mai 2020 auf 26,05 Euro festgesetzt.
Der Erinnerungsführer ist sachverständiger Zeuge (§ 414 der Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), denn er berichtete als früher behandelnder Arzt über vergangene Tatsachen und Zustände, die er kraft besonderer Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtensauftrag wahrgenommen hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2018 - L 1 JVEG 1494/17 m.w.N., nach juris).
Für einen sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelungen in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er entsprechende Leistungen erbringt. Nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Ausstellung eines Befundscheins wie folgt entschädigt:
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Nr. 200 ohne nähere gutachtliche Äußerung |
21,00 Euro |
Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt |
bis zu 44,00 Euro |
Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern |
38,00 Euro. |
Hier ist der Befundbericht vom 18. Mai 2020 nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit 21,00 Euro zu honorieren. In einem Befundbericht werden üblicherweise formularmäßig standardisierte Fragen zur erhobenen Anamnese, den Befunden, ihre epikritische Bewertung und Stellungnahme zur Therapie anhand der vorliegenden Behandlungsunterlagen beantwortet. So liegt es auch hier.
Eine demgegenüber höher zu entschädigende kurze gutachtliche Äußerung nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist nicht feststellbar. Eine gutachtliche Äußerung im Sinne der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG setzt voraus, dass aus bestimmten Tatsachen konkrete Schlussfolgerungen gezogen, Kenntnisse von Erfahrungssätzen oder mit besonderem Fachwissen Tatsachen festgestellt werden (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 04. Januar 2010 - L 6 SF 53/09, nach juris). Diesen Voraussetzungen genügt der Befundbericht vom 1. September 2017 nicht. Aus der Beantwortung der Fragen in dem Formular für den Befundbericht lässt sich weder entnehmen, dass eine gutachtliche Äußerung gefordert war, noch dass eine solche abgegeben wurde (hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 24. August 2018 - L 1 JVEG 1494/17, nach juris).
Eine naturgemäß nur selten vorliegende außergewöhnlich umfangreiche Leistung nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist ebenfalls nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierbei nicht allein auf den Umfang der Ausführungen abzustellen. Denn dieses berücksichtigt nicht, dass im Einzelfall eine hohe Zeilenzahl ebenso wenig aussagekräftig ist (z. B. bei dem ungefilterten Übernehmen aller in den Karteien befindlichen Informationen) wie eine geringe, die auch auf einer straffen Gliederung und Zusammenfassung beruhen kann. Insofern kann der Umfang der Ausführungen nur als Indiz herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2018 - L 1 JVEG 141/18 m.w.N., nach juris.); in der Hauptsache ist auf das Ausmaß der für die Erstellung des Befundscheins erforderlichen und ersichtlichen Arbeit abzustellen, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist. Hier sind auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Erinnerungsführers keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung ersichtlich. Soweit der Erinnerungsführer auf den zusätzlich zum Formular erstellten sechsseitigen, systematisch geordneten Arztbrief mit aufbereiteten Informationen, ausführliche Anamnese der letzten Jahre (die Behandlung umfasste tatsächlich aber einen Zeitraum von knapp einem Jahr), Einschätzung der kolportierten und d...