Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligungsreife des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des gestellten Antrags auf Gewährung von PKH an einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens fehlt.
2. Ein ordnungsgemäßer PKH-Antrag liegt u. a. dann vor, wenn die Partei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt hat. Der Antragsteller ist u. a. verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts aktuelle Kontoauszüge vorzulegen. Hat er diese oder eine entsprechende Verdienstbescheinigung erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt, so ist, unabhängig von den Erfolgsaussichten, die Bewilligungsreife des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten PKH-Antrags erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Lagen in diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten nicht mehr vor, so ist die Bewilligung von PKH zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nordhausen. Dort stritten die Beteiligten über die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009, abgeändert durch Bescheide vom 24. November 2009 und 13. Januar 2010.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer bezog vom 22. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, vertreten durch M. Sch., vom Landkreis E. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom 5. Juni bis 31. Juli 2007 stand er in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die An- und Abmeldung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 28. Februar 2008 bei der Beklagten. Die Abmeldung als versicherungspflichtiger Leistungsbezieher erfolgte durch den Landkreis E. am 18. November 2008 rückwirkend zum 31. Mai 2007.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2009, er wolle weiterhin Mitglied bleiben. Er beziehe seit dem 1. Juni 2007 keine Einkünfte, seit dem 23. Dezember 2008 sei er beim Grundsicherungsträger gemeldet. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 teilte die Beklagte ihm daraufhin mit, er sei freiwillig und ohne Krankengeldanspruch krankenversichert. Der monatliche Gesamtbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung und die Pflegeversicherung ab dem 1. August 2007 betrage 134,34 EUR. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Widerspruch gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.505,85 EUR.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2009 hob die Beklagte die Einstufungsbescheide vom 5. Februar 2009 auf. Sie habe ihn als Pflichtversicherten einstufen müssen. Mit weiteren Bescheiden vom 8. Mai 2009 teilte sie ihm mit, er sei in der Krankenversicherung pflichtversichert. Sein monatlicher Gesamtbeitrag betrage ab dem 1. August 2007 134,34 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 118,42 EUR; Beitrag für die Pflegeversicherung: 15,92 EUR), ab dem 1. Januar 2008 136,26 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 120,10 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 16,16 EUR). Für die Beitragsberechnung sei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. m. § 57 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)) zu Grunde gelegt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginne mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Dabei gelte für die Bemessung der Beiträge § 240 SGB V entsprechend. Mit Beitragsbescheid vom 24. November 2009 forderte sie von dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 24. Dezember 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 3.220,65 EUR (Beiträge in Höhe von 1.920,85 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 1.247,00 EUR, Mahngebühren in Höhe von 0,80 EUR). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2009 Widerspruch.
Am 16. November 2010 hat er beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben und u.a. beantragt den Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 aufzuheben (Az.: S 19 P 4963/09).
Am 30. November 2009 hat er beim SG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: S 19 KR 5258/09 ER) und am 3. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren beantragt. Am 10. Dezember 2009 hat er seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG eingereicht. Als Beruf hat er Arbeiter angegeben und mitgeteilt, den Lohnzettel würde er nachreichen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009...