Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Februar 2018 sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. September 2015 abgeändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführerin für das Verfahren S 16 P 5/14 wird auf 844,90 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung, denn die Beiordnung der Rechtsanwältin ist nach diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR. Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde eine höhere Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG als Höchstgebühr (hierzu 1.). Weiter begehrt sie die Gewährung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG (hierzu 2.) sowie einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG (hierzu 2.) jeweils unter Festsetzung der Höchstgebühr.
1. Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., jeweils nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG in Höhe der um ein Viertel erhöhten Mittelgebühr (375,00 Euro) zu. Der Senat schließt sich insoweit grundsätzlich den Feststellungen des Sozialgerichts an: Der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind leicht überdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist durchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind (weit) unterdurchschnittlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Anders als das Sozialgericht angenommen hat, werden bei einer gegenseitigen Würdigung dieser Kriterien unter Berücksichtigung der Kompensationstheorie die leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit und der leicht überdurchschnittliche Umfang nicht durch die - wenn auch weit - unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gänzlich kompensiert. Nach entsprechender Abwägung handelt es sich insgesamt um ein leicht überdurchschnittliches Verfahren, so dass die um ein Viertel erhöhte Mittelgebühr angemessen ist.
2. Die Beschwerdeführerin kann eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG beanspruchen. Die Entstehung dieser Gebühr ist unstreitig. Die Gebühr entsteht in Höhe der Verfahrensgebühr.
3. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht festzusetzen. Die in Nr. 3106 VV RVG aufgeführten Verfahrenskonstellationen sind nicht gegeben. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Nr. 1), nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Nr. 2) oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr. 3). Die hier allein denkbare Konstellation nach Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG (schriftlicher Vergleich) liegt nicht vor.
Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 (L 1 SF 294/18 B, für juris vorgesehen) entschieden:
“Ein schriftlicher Vergleich im Sinne der Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG setzt den Abschluss eines Vergleichs im gerichtlichen Verfahren na...