Verfahrensgang
SG Nordhausen (Aktenzeichen S 3 RJ 82/01) |
Tenor
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts W. K., ab 2. Oktober 2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Am 16. Januar 2001 hat der 1949 geborene Antragsteller beim Sozialgericht Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu verurteilen. Mit Urteil vom 1. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Berufung eingelegt. Am 2. September 2003 hat sich die Beklagte vergleichsweise bereit erklärt, dem Antragsteller ab 1. Februar 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Am 2. Oktober 2003 haben die Prozessbevollmächtigten beantragt, diesem Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und am gleichen Tage eine von dem Antragsteller unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Unterlagen eingereicht. Am 22. Oktober 2003 haben die Prozessbevollmächtigten das Vergleichsangebot der Beklagten angenommen und am 7. November 2003 die Berufung zurückgenommen.
Der Kläger ist am 22. Februar 2004 verstorben. Im August 2004 hat das Sozialgericht Nordhausen dem Senat die Akten übersandt, weil über den PKH-Antrag noch nicht entschieden worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der verstorbene Antragsteller hat Anspruch auf Gewährung von PKH.
PKH erhält nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Grundsätzlich endet die PKH als eine an die spezielle Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung mit seinem Tode; sie kann dann nicht mehr bewilligt werden (vgl. BSG vom 2. Dezember 1987 – Az.: 1 RA 25/87, nach juris m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein Beteiligter nach vollständiger PKH-Antragstellung verstorben ist und über den Antrag bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Antrags zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten hätte entschieden werden können (vgl. BSG vom 2. Dezember 1987, a.a.O.; LAG Hamm vom 25. November 2002 – Az.: 4 Ta 180/02, nach juris), denn relevant ist immer der Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung (einschließlich vollständig ausgefülltem Vordruck, Belegen und Vollmacht) – hier der 2. Oktober 2003 – (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2003 – Az.: L 6 B 18/03 SF in: JurBüro 2004, 82).
Die Unterlagen sind hier am 2. Oktober 2003 vollständig eingereicht gewesen und der Senat hätte über den Antrag auch noch vor der Instanzbeendigung entscheiden können.
Angesichts der Sachlage bot die Rechtsverfolgung zu zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch Aussicht auf Erfolg. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bestand ein Anspruch auf PKH ohne Ratenzahlung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Unterschriften
gez. Keller, gez. Comtesse, gez. Frese
Fundstellen