Tenor
Die Rechtsstreitigkeiten werden zur Verhandlung und Entscheidung getrennt.
Das Verfahren des Klägers gegen die Bundesversicherungsanstalt bezüglich der Höhe der bewilligten Rentenleistungen (ab 1. Oktober 1990) führt das Aktenzeichen L – 3/An – 209/94 fort.
Das Verfahren des Klägers gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträgerin für die Zusatz Versorgungssysteme (Bescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG – vom 30. November 1993) erhält das Aktenzeichen L – 3/An – 308/94.
Gründe
Nach § 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder vornherein in einer Klage hätte geltend gemacht werden können. Es kann diese Verbindung, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen auch wieder aufheben.
Die vom Sozialgericht vorgenommene Verbindung des Verfahrens bezüglich der Anfechtung der Rentenbescheide mit dem Ziel einer höheren Rente und des Verfahrens bezüglich des Bescheides über das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten, die sich nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, ist zwar nicht ausdrücklich durch Beschluß erfolgt. Doch kann eine Verbindung auch durch eine konkludente Handlung des Gerichts erfolgen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 5. Auflage 1993, § 113 Rdnr. 3 aE). Diese konkludente Verbindung ist hier spätestens durch die gemeinsame Entscheidung des Sozialgerichts über beide Verfahren (Streitgegenstände) durchgeführt.
Der Trennung durch den Senat steht nicht entgegen, daß das Sozialgericht über den Bescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG („Entgeltbescheid”) unter Hinweis auf § 96 Abs. 1 SGG mitentschieden hat. Denn der Entgeltbescheid ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht Gegenstand des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift geworden.
Nach § 96 Abs. 1 SGG wird Gegenstand des Verfahrens nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt, der den alten Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Der Entgeltbescheid hat aber die Rentenbescheide weder geändert noch ersetzt, weil er weder teilweise noch gänzlich an die Stelle der Rentenbescheide getreten ist. Vielmehr hat der Entgeltbescheid einzelne Berechnungselemente für den endgültigen Rentenbescheid festgestellt.
§ 96 Abs. 1 SGG ist zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozeßökonomie weit auszulegen mit der Folge, daß diese Vorschrift bereits entsprechend anzuwenden ist, wenn der später ergangene Bescheid das Prozeßziel wesentlich berührt (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr. 30, S. 38). Dies ist hier der Fall, weil die Höhe der Rente wesentlich von der Höhe der festgestellten Entgelte abhängt.
Doch können diese prozeßökonomischen Erwägungen hier nicht durchgreifen, weil eine Rechtswidrigkeit des Entgeltbescheides nicht zur Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides führt und somit das Ziel des Klägers nach höherer Rente in den prozessualen Bahnen des § 96 Abs. 1 SGG durch ein einziges Verfahren nicht herbeigeführt werden kann.
Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG ist die Beklagte als Rentenversicherungsträger nämlich an die Entgeltbescheide, des Versorgungsträgers gebunden.
Während statthafte Verfahrensart gegen die Rentenbescheide die sogenannte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ist, weil der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein, Rechtsanspruch besteht, ist statthafte Verfahrensart gegen den Entgeltbescheid die sogenannte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, weil sich das diesbezügliche Begehren auf einen neuen (günstigeren) Entgeltbescheid, der nicht vom Gericht, sondern vom Versorgungsträger zu erlassen ist, bezieht.
Solange aber dieser (neue) Entgeltbescheid vom Versorgungsträger nicht erlassen worden ist, ist die Beklagte als Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an den (alten) Entgeltbescheid und seinen Inhalt gebunden. Diese Bindungswirkung haben auch die Gerichte zu beachten.
Infolgedessen könnte der Senat die streitigen Rentenbescheide jedenfalls nicht mit der Begründung aufheben, daß der Entgeltbescheid rechtswidrig sei (selbst wenn dies so sein sollte) und aufgrund dessen die Beklagte als Rentenversicherungsträger zur Zahlung einer höheren Rente verurteilen. Hierin läge – wie ausgeführt – eine Verletzung der durch § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG angeordneten Bindungswirkung, die für die Beklagte als Rentenversicherungsträger und das Gericht solange gilt, bis ein neuer Entgeltbescheid vorliegt.
Dem steht nicht entgegen, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorliegend nicht nur für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AAÜG), sondern nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG auch Versorgungsträger für das hier in Rede...