Verfahrensgang
SG Nordhausen (Urteil vom 27.10.1994; Aktenzeichen S 5 An 767/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung seines Arbeitseinkommens und seiner Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nach § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Zeit vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990.
Der 1927 geborene Kläger war Professor der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und arbeitete zuletzt vom 1. Januar 1972 bis zum 30. September 1990 als Saatzuchtleiter bei der VEG – Pflanzenproduktion … Ab 1. Oktober 1990 bezog er Vorruhestandsgeld.
Seit 1. Mai 1969 gehörte der Kläger der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85 S. 675; im folgenden: AWO – Int) an (Urkunde der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 4. Juli 1969) und zahlte ab 1. März 1973 Beiträge zur FZR.
Auf den Rentenantrag vom 31. Juli 1992 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 1993 die nachgewiesenen Zeiten vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 fest und begrenzte nach § 6 Abs. 1 AAÜG das Arbeitsentgelt sowie die freiwilligen Beiträge und Zusatzversorgung nach der Anlage 3 des Gesetzes. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser eine Systemnähe bestritt und die Höhe seines Entgelts mit der wissenschaftlichen Qualität seiner Tätigkeit begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1993 zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, in der fraglichen Zeit seine Entgelte ohne die Begrenzung nach dem AAÜG entsprechend dem tatsächlichen Verdienst festzusetzen, bzw. hilfsweise die gezahlten FZR-Beiträge ohne die Begrenzung nach Anlage 3 zu berücksichtigten. Durch Bescheid vom 28. Oktober 1993, der Gegenstand des Verfahrens wurde, hat die Beklagte die Entgelte in der fraglichen Zeit (mit geringen Änderungen) neu festgestellt und nach der Anlage 3 begrenzt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Bescheidinhalt verwiesen. Ab 1. November 1992 hat die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente mit Bescheid vom 10. März 1994 gewährt.
Durch Urteil vom 27. Oktober 1994 hat das Sozialgericht Nordhausen die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe als zuständiger Versorgungsträger zu Recht die Entgelte des Klägers begrenzt. Die Regelung verstoße auch weder gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), denn die Zugrundelegung von Beitragsbemessungsgrenzen sei ein Wesensmerkmal des geltenden Rentenversicherungsrechts und gelte auch bei allen anderen Versicherten im Beitrittsgebiet, noch (mangels Eigentumsgarantie und wegen des Rechts des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen) gegen die Artikel 14 und 20 Abs. 1 und 3 GG. Keine Bedenken bestünden gegen die Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen in den Bescheiden. Eine Anspruchsgrundlage, FZR-Beiträge über die Begrenzung nach Anlage 3 AÜG hinweg zu berücksichtigen, sei nicht ersichtlich.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 7. März 1995 Berufung mit der Begründung eingelegt, die Beklagte habe bei ihren Bescheiden zu Unrecht die Versicherungssysteme der AWO-Int und der FZR vermengt und die FZR-Beiträge gekürzt. Er bestehe auf einer Einzelfallüberprüfung bei der Begrenzung des Einkommens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Oktober 1994 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1993 und den Bescheid vom 28. Oktober 1993 insoweit abzuändern, als in der Zeit vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 die erzielten Arbeitsentgelte ohne Entgeltbegrenzung neu festzustellen sind,
hilfsweise, die Begrenzung nur bei der zusätzlichen Altersversorgung vorzunehmen und den Anspruch aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht zu begrenzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des abweisenden Urteils und ihr Vorbringen in der ersten Instanz.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozeß- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte das Einkommen des Klägers sowie die Beiträge zur FZR nach § 6 Abs. 1 AAÜG begrenzt.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21. Juni 1993 und vom 28. Oktober 1993. Nicht Gegenstand des Rechtsstreites ist der Rentenbescheid vom 10. März 1994, weil er weder teilweise noch gänzlich an die Stelle der Umwertungsbescheide getreten ist.
Die Entgeltbescheide stellen einzelne Berechnungselemente für den endgültigen Renten...