Verfahrensgang
SG Nordhausen (Urteil vom 06.07.1994; Aktenzeichen S-4/An-781/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Nordhausen vom6. Juli 1994 wird, soweit dieses Urteil noch Bestand hat, zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 15. und 29. September 1994 abgewiesen.
Die Beteiligten haben für das gesamte Verfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich nach einem zwischenzeitlich abgegebenen Teilanerkenntnis der Beklagten nur noch gegen die Begrenzung seines Arbeitseinkommens nach § 6 Abs. 2 des Anspruchs – und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Zeit vom 1. August 1989 bis zum 30. Juni 1990.
Der 1931 geborene Kläger ist Diplom-Argraringenieur-Ökonom und war zuletzt seit 1. Januar 1977 Vorsitzender der LPG Pflanzenproduktion …
Seit 1. Mai 1971 gehörte er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) an und entrichtete Beiträge. Zum 1. August 1989 wurde er in die Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach der Anordnung vom 31. Dezember 1987 (ZVAO-PG/Landw) aufgenommen (Urkunde des Rates des Bezirkes Erfurt vom 1. August 1989). In der Zeit vom 1. Juli 1989 bis zum 31. Dezember 1989 hatte der Kläger einen Jahresbruttoverdienst von 8989,– Mark und vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1990 von 10745,– Mark. Seit 17. Oktober 1990 bezog er Altersübergangsgeld.
Auf den Rentenantrag vom 11. November 1991 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 1993 die nachgewiesenen Zeiten vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 fest und begrenzte diese nach § 6 Abs. 2 AAÜG entsprechend den Anlagen 5 und 8 des Gesetzes. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser vorbrachte, er habe keine strafbare Handlung durchgeführt und halte deshalb eine Begrenzung der Rente für nicht rechtmäßig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1993 zurück. Mit seiner am 21. September 1993 beim Sozialgericht Gotha eingegangenen und von dort dem Sozialgericht Nordhausen zugeleiteten Klage hat der Kläger beantragt, für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 seine Entgelte ohne die Begrenzungen nach dem AAÜG entsprechend den tatsächlichen Verdiensten festzustellen.
Durch Urteil vom 6. Juli 1994 hat das Sozialgericht Nordhausen die Klage abgewiesen und ausgeführt, Gegenstand des Rechtsstreits sei allein der Entgeltbescheid vom 9. Juli 1993, nicht jedoch der Rentengewährungsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 1994, denn wegen der rechtlichen Trennung zwischen der Beklagten als Versorgungsträger und als Rentenversicherungsträger sei dieser nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geworden. Die Klage sei unbegründet, denn die Beklagte habe zu Recht die Entgelte des Klägers während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssysteme (Anlage 1 Nr. 3 zum AAÜG.) nach den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 AAÜG gekürzt. Diese Regelungen seien nicht willkürlich, weil der Gesetzgeber bei bestimmten Funktionen davon ausgehen konnte, daß diese zumindest in ganz überwiegenden Fällen nicht allein wegen der Leistung gezahlt wurden, so daß ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vorliege; auch liege keine geschützte Eigentumsposition vor, so daß auch ein Verstoß gegen Artikel 14 GG ausscheide.
Gegen das ihm am 28. Juli 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. August 1994 Berufung mit der Begründung eingelegt, sein Verdienst habe seiner Leistung entsprochen und sei nicht für eine Funktion gezahlt worden. Er sehe in der Regelung eine Vermischung von Straf- und Sozialrecht. Eine strafbare Handlung habe er nicht begangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Nordhausen vom 6. Juli 1994 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1993 sowie die Bescheide vom 15. September 1994 und 29. September 1994 insoweit abzuändern, als in der Zeit vom 1. August 1989 bis zum 10. November 1989 und vom 1. Januar 1990 bis zum 17. März 1990 die erzielten Arbeitsentgelte ohne Entgeltbegrenzung neu festzustellen sind.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des abweisenden Urteils und die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide.
Durch diese Bescheide vom 15. September 1994 und 29. September 1994 hat die Beklagte den Bescheid vom 9. Juli 1993 dergestalt abgeändert, daß nunmehr nur noch die Zeiten vom 1. August 1989 bis zum 10. November 1989 (gekürzt nach Anlage 5) und die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 17. März 1990 (gekürzt nach Anlage 8) sowie die Zeit vom 18. März 1990 bis zum 30. Juni 1990 (ohne Kürzung) als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung berücksichtigt werden. Dieses Teilanerkenntnis...