Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugenentschädigung
Beteiligte
Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts |
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Terminswahrnehmung vom 14. Oktober 1999 wird auf 110,00 DM festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist in Weimar wohnhaft und arbeitet unter der Woche bei der Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft für Bau- und Verkehrswegeplanung mbH ….
Im Berufungsverfahren gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Az.: L 2 RA 286/99) bestimmte der Vorsitzende des 2. Senats des Thüringer Landessozialgerichts Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 14. Oktober 1999, 10:00 Uhr und teilte dies dem Antragsteller (Kläger) mit. Bei der von 10:10 Uhr bis 11.35 Uhr dauernden Sitzung des Senats war dieser persönlich anwesend. Nach der Niederschrift der Sitzung vom 14. Oktober 1999 beantragte er nach Verkündung des Urteils, nachträglich sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Daraufhin erging folgender Beschluss: „Das persönliche Erscheinen des Klägers zum heutigen Termin wird nachträglich angeordnet. Angesichts der Unstimmigkeiten bei der Behandlung seiner Berufskollegen war es erforderlich, dass er heute persönlich seinen Standpunkt vertritt”.
In seinem im November 1999 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangenen Antrag beantragte der Antragsteller die Erstattung eines Verdienstausfalls von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr (7 Stunden × 32,93 DM/Stunde = 230,51 DM) sowie Fahrtkosten für die Fahrtstrecke Brumby – Erfurt – Brumby (199 km × 2 = 398 km × 0,40 DM = 159,20 DM), insgesamt 389,71 DM.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 errechnete der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Fahrtkosten von 2 × 25 km (Weimar – Erfurt – Weimar) × 0,40 DM = 20,00 DM und einen Verdienstausfall von 7 Stunden zu 22,50 DM = 157,50 DM, insgesamt 177,50 DM.
In seinem Antrag auf richterliche Festsetzung hat der Antragsteller vorgetragen, er habe dem 2. Senat im Rahmen der Verhandlung am 14. Oktober 1999 mitgeteilt, dass er zur Verhandlung von Brumby anreisen und dorthin zurückreisen musste. Er habe um 14:00 Uhr in Brumby zurück sein müssen, wie sich aus der Anwesenheitsliste „Zustandsfeststellung und verkehrsbehördliche Abnahme BAB A 14 Magdeburg – Halle” vom 14. Oktober 1999 und den vorgelegten Kopien des Bautagebuchs ergebe. Einen höheren Verdienstausfall als 22,50/Stunde macht er nicht mehr geltend.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Entschädigung anlässlich der Terminswahrnehmung vom 14. Oktober 1999 auf 316,70 DM festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Entschädigung anlässlich der Terminswahrnehmung vom 14. Oktober 1999 auf 177,50 DM festzusetzen.
Nach seiner Ansicht ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dem 2. Senat im Termin vom 14. Oktober 1999 angegeben hat, dass seine Anreise von einem anderen als dem Ladungsort erfolgt sei.
Auf Anfrage des Senats hat der Vorsitzende des 2. Senats, Vizepräsident …, unter dem 1. Februar 2000 mitgeteilt, der Kläger habe nach Erinnerung aller Berufsrichter am 14. Oktober 1999 deutlich unter Zeitdruck gestanden und im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er nach dem Gerichtstermin noch einen geschäftlichen Termin wahrnehmen müsse. Richter am Sozialgericht (RSG) Reinschmidt sei sich sicher, dass der Antragsteller nicht mitgeteilt habe, dass er von Brumby angereist sei und dorthin zurück müsse. RSG Apidopoulos sei sich sicher, dass der Antragsteller angegeben habe, von zu Hause angereist zu sein und noch zu einem Geschäftstermin zu müssen. Er selbst könne sich nicht mehr daran erinnern, dass der Antragsteller angegeben habe, von Brumby angereist zu sein. Bezüglich des wahrzunehmenden Geschäftstermins sei nach seiner Erinnerung das Wort „Leipzig” gefallen. Der Senat habe nicht daran gedacht, dem Antragsteller andere Kosten zu bewilligen als durch die Fahrt vom und zum Wohnort entstanden wären.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 2. Februar 2000 darauf hingewiesen, dass die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angesetzten 7 Stunden Verdienstausfall dann als überhöht angesehen werden könnten, wenn eine Erstattung der Fahrtkosten Brumby – Erfurt – Brumby nicht in Betracht komme. Bei einer Fahrtstrecke Weimar – Erfurt – Weimar sei eine Abfahrtszeit um 7:00 Uhr und eine Rückkehr um 14:00 Uhr nicht realistisch.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Berufungsakte des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 2 RA 286/99), des Kostenhefts und der Antragsakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Auf den gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässigen Antrag des Antragstellers war die Entschädigung für die Terminswahrnehmung am 14. Oktober 1999 auf 110,00 DM festzusetzen.
Der Senat war nicht gehindert, den Gesamtbetrag unter den Antrag des Antragsgegners (177,50 DM) festzusetzen, denn das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gilt – anders als in ...