Verfahrensgang
SG Altenburg (Beschluss vom 05.03.2003; Aktenzeichen S 14 KN 1812/01) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) über Rentenansprüche.
Einen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beschwerdegegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Februar 1995 ab. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Danach stellte der Beschwerdeführer wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X. In der Folge entschloss sich die Beschwerdegegenerin zu weiteren Ermittlungen, die – auch wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers – keine relevanten, neuen Erkenntnisse brachten. Mit Bescheid vom 2. April 2001, am selben Tag zur Post gegeben, lehnte die Beschwerdegegnerin die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 13. Februar 1995 ab.
Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 8. Mai 2001 – am selben Tag bei der Beschwerdegegnerin eingegangen – wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2001 zurück. Der Widerspruch sei verfristet. Die Widerspruchsfrist sei am 7. Mai 2001, einem Montag, abgelaufen; indes sei der Widerspruch erst am 8. Mai 2001 und damit außerhalb der Frist eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen durch seine ehemalige Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin B.…, Klage beim Sozialgericht Altenburg erhoben. Sie hat die Klage trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet und im Laufe des Rechtsstreits das Mandat niedergelegt. Nachdem auch der Beschwerdeführer die Klage trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet hat, hat das Sozialgericht einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf den 28. Oktober 2002 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers angeordnet. In dem Erörterungstermin ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Daraufhin hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 – nach Hinweis auf die Sach- und Rechtslage – aufgegeben, die Klage zu begründen oder zurückzunehmen und Gründe für das Ausbleiben in dem Erörterungstermin anzugeben. Nachdem auch diesbezüglich keinerlei Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt ist, hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. März 2003 bestimmt und erneut das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers angeordnet. Auch zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit Beschluss vom 5. März 2003 hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Altenburg die Verhandlung vertagt und gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € verhängt . Er habe trotz Aufforderung durch das Gericht keine Klagebegründung abgegeben und sich auch sonst nicht zum Sachverhalt geäußert. Die Höhe des Ordnungsgeld orientiere sich an dem unnötigen Zeitaufwand für das Gericht und die ehrenamtlichen Richter, der durch das Ausbleiben verursacht worden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss der 14. Kammer des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Juni 2003). Der Beschwerdeführer trägt vor, als rechtlicher Laie sei er davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei – infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen – entsprechend § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Dauer des Verfahrens unterbrochen worden. Dieser Rechtsirrtum entschuldige ihn genügend.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. März aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Ergänzend wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts erweist sich als rechtmäßig. Da der Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung erging, waren an der Entscheidung – Gleiches gilt für den Beschluss über die Nichtabhilfe – die ehrenamtlichen Richter zu beteiligen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Juli 1998, Az.: L 1 B 22/98 U). Dieses Erfordernis hat das Sozialgericht beachtet. Der Beschluss ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht war berechtigt, gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festzusetzen.
Die formalen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) lagen am 5. März 2003 vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der 14. Kammer des Sozialgerichts vom 13. Januar 2003 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 SGG und mit Belehrung über die Folgen eines Nichterscheinens zum Termin am 5. März 20...