Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verhängung eines Ordnungsgeldes. säumiger Kläger. Anordnung des persönlichen Erscheinens. Ordnungsgeldbeschluss. Entscheidung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
Leitsatz (amtlich)
Über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den säumigen Kläger ist unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden; eine Übertragung der Entscheidung auf den Vorsitzenden ist unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 Euro durch Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2007.
Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004) unter dem 29. Januar 2004 durch seinen Prozessbevollmächtigten erhobenen Klage hat der Beschwerdeführer sein Begehren weiterverfolgt.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Oktober 2007 war der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2007, 9.45 Uhr, geladen worden; der Kammervorsitzende hatte sein persönliches Erscheinen angeordnet. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er auch dann persönlich erscheinen müsse, wenn er einen Bevollmächtigten entsende, und dass gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro festgesetzt werden könne, wenn er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine. Ferner enthält die Ladung den Hinweis, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne; das Gleiche gelte beim Ausbleiben eines Bevollmächtigten.
In der Gerichtsakte des Sozialgerichts Altenburg findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 9. November 2007, 8.15 Uhr, folgenden Inhalts: “PbKl. ruft an. RA M. bittet um Terminsaufhebung, da RA D. erkrankt. Wurde um Vertretung durch anderen Koll. gebeten. Andernfalls sind Hinderungsgründe schriftlich mitzuteilen. Frau RA M. versucht die Sache intern zu klären.„
Unmittelbar darauf übermittelte die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten um 9.32 Uhr per Telefax einen Schriftsatz mit dem Antrag, den Termin aufzuheben. Der Antrag wurde wie folgt begründet: “Herr Rechtsanwalt Dr. D. ist erkrankt. Die Rechtsanwältinnen M. und Frau P. sind aufgrund langfristig geplanter Besprechungstermin(e) terminlich gebunden und Frau Rechtsanwältin Pe. ist ebenfalls erkrankt. Außerdem hat der Mandant, Herr J. H., ausdrücklich erklärt, dass er nur von Herrn Rechtsanwalt Dr. D. vertreten werden möchte, der ihn in dieser Sache von Anfang an beraten hat. Er hat ausdrücklich abgelehnt, von Frau Rechtsanwältin N., die erst über 4 Wochen Berufserfahrung verfügt, vertreten zu werden„. Es folgt die Unterschrift “M.„ Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung (Beginn: 10.18 Uhr) ist sodann weder der Beschwerdeführer noch ein Prozessbevollmächtigter erschienen.
Ausweislich der Niederschrift vom 9. November 2007 hat der Vorsitzende den Inhalt des Aktenvermerks nebst dem des per Telefax übersandten Schriftsatzes in die mündliche Verhandlung eingeführt; der Vorsitzende hat sodann festgestellt, dass der Kläger ordnungsgemäß geladen worden sei. Nach kurzer Beratung am Richtertisch verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluss: “1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den trotz Ladung nicht erschienenen Kläger bleibt dem Vorsitzenden vorbehalten, wenn dieser sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt. 2. Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Neuer Termin ergeht von Amts wegen.„
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, "sein Ausbleiben zum Verhandlungstermin … zu entschuldigen"; dem Prozessbevollmächtigten wurde aufgegeben, die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
Unter dem 21. November 2007 teilte daraufhin der Beschwerdeführer mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnahm, weil der Prozessbevollmächtigte am Sitzungstag erkrankt gewesen sei. Eine Vertretung seiner Interessen durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei habe er abgelehnt, weil der erkrankte Rechtsanwalt ihn von Anfang an in dem Verfahren vertreten habe.
Der Vorsitzende legte dem Beschwerdeführer sodann mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 wegen seines Ausbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro auf.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2007 Beschwerde erhoben. Zu deren Begründung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass in Ansehung der Verfahrenschronologie nicht davon gesprochen werden könne, dass es in der Absicht des Beschwerdeführers gelegen habe, das Verfahre...