Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht. Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht. Zurückweisung der Erinnerung. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Bedeutung der Sache. Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Nach dem Wortlaut des § 33 Abs 1 RVG hat das Gericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ausdrücklich festzusetzen. Eine reine Zurückweisung der Erinnerung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Ansicht der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefolgt wird.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 1, 3, § 14 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1; SGG § 183 S. 1, § 197 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Mai 2010 dergestalt abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 183,26 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha streitig (Az.: S 31 AS 4272/07). Der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger hatte begehrt, ihm weitere Fahrtkosten für die Eingliederungsmaßnahme "Wirtschaft und Verwaltung" in Höhe von 19,57 Euro zu gewähren. Antragsgemäß bewilligte ihm das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2008 ab 19. November 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigten bei. In dem Erörterungstermin vom 23. Mai 2008 erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 45 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten an. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt..
Mit am 11. Juni 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag begehrte er die Festsetzung folgender Gebühren:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG |
250,00 Euro |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
200,00 Euro |
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV |
15,00 Euro |
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV |
20,00 Euro |
Zwischensumme |
505,00 Euro |
USt |
95,95 Euro |
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600,95 Euro |
Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr auf 183,26 Euro (aus insgesamt 333,20 Euro) fest. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei leicht unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Sache unterdurchschnittlich gewesen. Angesichts der übrigen Umstände sei ein Ansatz auf die Hälfte der Mittelgebühren angemessen und ausreichend.
Mit der Erinnerung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine derartige Gebührenreduzierung gerechtfertigt sei. Eine unterdurchschnittliche Bedeutung habe nicht vorgelegen.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat das Sozialgericht die Erinnerung "zurückgewiesen" und in den Entscheidungsgründen die Festsetzung der UKB bestätigt. Abzustellen sei auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Insofern sei die Verfahrensgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr anzusetzen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien unterdurchschnittlich gewesen. Bei der Bedeutung der Sache sei zu berücksichtigen, dass das klägerische Begehren nur auf die einmalige Leistung eines geringen zweistelligen Betrages gerichtet war. Damit könne selbst für einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht von einer durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden. Die Schwierigkeit und der Umfang der Tätigkeit seien ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Auch für die Terminsgebühr sei die Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen. Hierfür sprächen die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die unterdurchschnittliche Bedeutung der Abgelegenheit und der im Vergleich mit anderen Kammerterminen allenfalls durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im einstündigen Termin. Nicht zu beanstanden seien der Ansatz der beantragten Pauschalen und der zuerkannten USt.
Gegen den am 3. Juni 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am gleichen Tag Beschwerde eingelegt und vorgetragen, trotz des geringen streitigen Betrags habe dieser angesichts der Gesamteinkünfte des Klägers eine relativ hohe Bedeutung gehabt. Zudem dauere ein Termin durchschnittlich nicht eine sondern eine halbe Stunde.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Mai 2010 aufzuheben und die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 511,01 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Re...