Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Bestimmung der Vergütung im sozialgerichtlichen Verfahren. Anforderung an die Zuerkennung einer Mittelgebühr zur Abgeltung der Verfahrensgebühr. Voraussetzung für die Gewährung einer Erledigungsgebühr bei einem Anerkenntnis. Billiges Ermessen. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Vorbereitung auf zwei Gerichtstermine. Teilanerkenntnis. Beschwerde

 

Orientierungssatz

1. Der eine Mittelgebühr im Rahmen der Verfahrensgebühr für einen Rechtsanwalt rechtfertigende Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann sich auch aus dem notwendigen Aufwand für die Vorbereitung auf (hier: mehrere) erforderliche Gerichtstermine ergeben.

2. Eine Erledigungsgebühr fällt bei einer Verfahrensbeendigung durch Anerkenntnis jedenfalls dann an, wenn durch den Beklagten lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben wurde und der Anwalt auf die dennoch durch die Streitparteien auf dieser Grundlage vorgenommene Beendigung des Rechtsstreits hingewirkt hat.

3. Einzelfall zur Ermittlung der angemessenen Vergütung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren.

 

Normenkette

RVG § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nrn. 1006, 3103

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) streitig (S 27 AS 9413/10). Dort hatten die von dem Beschwerdegegner vertretenen sechs Kläger eine Verweigerung der Akteneinsicht durch die Beklagte gerügt und hinsichtlich des Überprüfungsbescheids vom 21. Juni 2010 zum Bescheid vom 17. März 2010 eine Verweigerung der Akteneinsicht gerügt und höhere Kosten der Unterkunft, eine unrichtige Anrechnung des Einkommens, einen Mehrbedarf bei Alleinerziehenden und eine Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Im Erörterungstermin am 7. September 2011 erläuterte die Kammervorsitzende ihre Ansicht zu den Ansprüchen der Kläger und gewährte ihnen mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Raten unter Beiordnung des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2012 erkannte die Beklagte einen Anspruch der Kläger in Höhe von 317,56 Euro an. Der Beschwerdegegner nahm dies für die Kläger an, erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte eine Kostenentscheidung durch das Gericht. Nach dem Beschluss vom 14. März 2012 hat die Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

In seinem Antrag vom 25. April 2012 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.326,48 Euro:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 272,00 Euro

272,00 Euro

erhöht für fünf weitere Kläger nach Nr. 1008 VV-RVG

408,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG

200,00 Euro

Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG

190,00 Euro

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld am 7.09.2011

 7,42 Euro

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld am 22.02.2012

 17,27 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG

 20,00 Euro

Zwischensumme

 1.114,69 Euro

Umsatzsteuer

211,79 Euro

Gesamtbetrag

 1.326,48 Euro

Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten vom 24. Juli 2012, die die Festsetzung der jeweiligen Mindestgebühren beantragte, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) mit Beschluss vom 12. September 2012 die Vergütung auf 615,75 Euro fest. Die erhöhte Verfahrensgebühr sei auf 283,33 Euro und die Terminsgebühr auf 200,00 Euro festzusetzen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, weil nur ein Anerkenntnis angenommen worden sei.

Mit seiner Erinnerung hat der Beschwerdegegner eine weit überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, einen zumindest durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorgetragen. Das Anerkenntnis der Beklagten sei durch seine Mitwirkung zustande gekommen, weshalb eine Erledigungsgebühr zu erstatten sei.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2014 hat das Sozialgericht die dem Beschwerdegegner zu erstattende Vergütung auf 1.010,44 Euro festgesetzt und die weitergehende Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschwerdegegner habe angesichts einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, einem leicht unterdurchschnittlichen Umfang und einer leicht unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr (170,00 Euro) verdient, die für fünf weitere Mitglieder um 255,00 Euro zu erhöhen sei. Eine Erledigungsgebühr sei angefallen, weil das Verfahren durch ein angenommenes Teilanerkenntnis erledigt worden sei. Die Fahrtkosten seien auf 14,11 Euro, die Auslagenpauschale auf 20,00 Euro und die Umsatzsteuer auf 161,33 Euro festzusetzen. zurückgewiesen.

Gegen den am 6. Juni 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 Beschwerde beim SG eingelegt und die fehlende G...

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