Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung eines Beteiligten. unstatthafte Beschwerde gegen Entschädigungsfestsetzung wegen Nichterreichen des Beschwerdewerts. Gebührenfreiheit (hier: § 4 Abs 8 S 1 JVEG) nur bei statthaften Verfahren
Orientierungssatz
Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (hier: § 4 Abs 8 S 1 JVEG) gilt nur für statthafte Verfahren (vgl LSG Erfurt vom 12.2.2018 - L 1 SF 609/17 B, BGH vom 3.3.2014 - IV ZB 4/14 = NJW 2014, 1597, BFH vom 15.2.2008 - II B 84/07 = BFH/NV 2008, 1168 und LSG München vom 7.8.2014 - L 15 SF 146/14 E = AGS 2015, 97).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 3. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Das Sozialgericht hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG). Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Entschädigungsbetrag und der erfolgten Festsetzung der Entschädigung
Im vorliegenden Fall strebt die Beschwerdeführerin eine um 95,00 € höhere Entschädigung an. Denn sie begehrt anstelle der ihr gewährten Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG in Höhe von 85,60 € und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in Höhe von 47,00 € (Gesamtentschädigung 132,60 €), einen Verdienstausfall in Höhe von 171,20 € und Fahrtkosten in Höhe von 56,40 € (Gesamtentschädigung 227,60 €). Die Beschwer beträgt daher 95,00 € und liegt damit weit unter dem gesetzlich vorgegebenen Beschwerdewert von 200,00 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die Regelung des § 4 Abs. 8 JVEG, wonach Verfahren nach dem JVEG grundsätzlich gebührenfrei sind, findet keine Anwendung. Denn eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 - L 1 SF 609/17 B -, Juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 m.w.N.; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Februar 2008 - II B 84/07; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 Euro vorgesehen ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI13855614 |