Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung im Erinnerungsverfahren gegen eine Kostenfestsetzung
Orientierungssatz
Gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts im Erinnerungsverfahren über einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist eine Beschwerde zum Landessozialgericht nicht statthaft.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. März 2017.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, wegen seiner Prozessunfähigkeit sei er von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.
II.
Eine Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers liegt nicht vor (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - Bundessozialgericht ≪BSG≫, Beschluss vom 26. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B, nach juris); er hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 - L 6 R 247/16 B und BSG, Beschluss vom 14. August 2017 - B 12 KR 103/14 B, beide nach juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 7. März 2017 ist nicht statthaft.
Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall, denn nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 197 Rn. 10) und verdrängt nach ganz herrschender Meinung (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - L 6 SF 1405/15 B und 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B sowie 30. September 2013 - L 6 SF 1481/13 B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E m.w.N.; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B KO m.w.N., alle nach juris) als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen sind weder direkt noch analog ersichtlich. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren (vgl. Bundesgerichtshof ≪BGH≫, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 15. Februar 2008 - II B 84/07; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E, alle nach juris).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 Euro vorgesehen ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11669539 |