Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Berechnung der Gebühren für ein Verfahren auf Kostenübernahme nach § 23 SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren, in dem die Kosten für die Übernahme eines Elektroherdes nach § 23 SGB 2 begehrt wurden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Februar 2010 abgeändert und die zu erstattende Vergütung auf insgesamt 573,16 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha streitig (Az.: S 26 AS 2172/07), in dem die von dem Beschwerdegegner vertretene Klägerin die Übernahme der Kosten für einen Elektroherd durch die ARGE Gotha nach § 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt hatte. Auf die Klageerhebung bewilligte ihr das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. August 2007 ab 13. Juni 2007 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab 16. Dezember 2005 und ordnete den Beschwerdegegner bei. In dem Erörterungstermin vom 10. Oktober 2007 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem die Beklagte Kosten für die Erstanschaffung des Herdes in Höhe von 199,00 Euro übernahm; die außergerichtlichen Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

In seiner Kostenrechnung vom 18. Oktober 2007 machte der Beschwerdegegner einen Betrag von insgesamt 827,05 Euro geltend. Er begehrte jeweils die Mittelgebühr der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr sowie die Pauschalen für Post- und Telekommunikation, Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld. Unter dem 6. November 2007 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 446,25 Euro an und führte u.a. aus, die Gebühren seien nur in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr festzusetzen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Angelegenheit als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten.

Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2010 die Vergütung auf 827,05 Euro festgesetzt und die Mittelgebühr damit begründet, dass sowohl der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Beschwerdegegners als auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als leicht unterdurchschnittlich anzusehen seien. Trotz des vergleichsweise geringen strittigen Betrags sei davon auszugehen, dass es sich um existenzsichernde Leistungen gehandelt habe. Der Ansatz der Mittelgebühr für die Terminsgebühr sei angemessen. Beachtlich sei, dass der Beschwerdegegner beim Zustandekommen des Vergleichs offensichtlich nicht ganz unbeteiligt war und der Zeitumfang von 25 Minuten die Mittelgebühr gerade noch als vertretbar erscheinen lasse.

Gegen den ihm am 15. Februar 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Erinnerungserwiderung und die Ausführungen der UKB verwiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Februar 2010 aufzuheben und die Vergütung des Beschwerdegegners auf 446,25 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 ER und die Entscheidung der Vorinstanz.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.

II.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF). Sie ist zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Klägerin, der PKH gewährt worden war, war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG.

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge