Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses bei Nichtbetreiben des Verfahrens
Orientierungssatz
1. Entsprechend Art. 19 Abs. 4 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtschutzbedürfnis voraus. Das erforderliche Rechtschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Davon kann das Gericht u. a. dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG Beschluss vom 27. 10. 1998, 2 BvR 2662/95).
2. Hat der Beschwerdeführer auf sachgerechte Anfragen des Gerichts nicht reagiert und hat er durch fehlende Verfahrensförderung deutlich gemacht, dass ihm an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr gelegen ist, so ist die erhobene Beschwerde wegen fehlenden Rechtschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 forderte die vom Beschwerdegegner zur Eintreibung der Gerichtskosten für die Verfahren S 15 AS 3852/13 ER sowie S 15 AS 2803/15 ER beauftragte Gerichtsvollzieherin vom Beschwerdeführer die Zahlung von 353,36 Euro (313,25 Euro Gerichtskosten zzgl. 40,11 Euro Kosten der Gerichtsvollzieherin); für den Fall der nicht vollständigen Forderungsbegleichung wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 23. Februar 2018 aufgefordert.
Unter dem 9. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschwerdegegner zu verpflichten, diese Zwangsvollstreckungssache 6 DR II 217/18 einzustellen. Die gerichtliche Entscheidung, auf der die Vollstreckung beruhe, liege ihm nicht vor. Eine Bekanntgabe nach § 166 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei damit nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antrag als Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgelegt werde und hierfür eine Zuständigkeit des Sozialgericht nicht gegeben sei und daher eine Verweisung an das zuständige Vollstreckungsgericht beabsichtigt sei.
Der Beschwerdeführer hat hieraufhin mitgeteilt, der Antrag sei als Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestellt worden.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Erfurt (Vollstreckungsgericht) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Hinsichtlich der Verfahren S 15 AS 3852/13 ER sowie S 15 AS 2803/15 ER würden keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen. Es sei klargestellt worden, dass der Antrag als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen war.
Auf den Hinweis des Berichterstatters, mit dem eine Klarstellung des Begehrens (Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO oder Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 SGG) angefordert worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. April 2018 mitgeteilt, dass sich Sinn und Zweck der Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richten würden. Sobald die Wiedereinsetzung bearbeitet werde, habe sich die Beschwerde erledigt. Ziel sei es, beide Verfahren (Erinnerung und Wiedereinsetzung) parallel zu führen.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2018 hat das Sozialgericht mitgeteilt, dass dem Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers durch die Erfassung von zwei “Wiederaufnahmeverfahren„ nachgekommen worden sei.
Auf Anfragen des Berichterstatters, ob sich nunmehr die Beschwerde erledigt habe, so dass eine Verweisung zum Vollstreckungsgericht erfolgen könne, ist seitens des Beschwerdeführers keinerlei Reaktion erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers unzulässig.
Im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, nach juris). Dabei hat einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95, nach juris).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einerseits durch Wiedereinsetzung nach ...