Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Befundscheins. ärztlicher Befund. außergewöhnlich umfangreiche Leistung
Leitsatz (amtlich)
1. Was ein Befundschein ist, ergibt sich mangels gesetzlicher Definition aus dem Anforderungsschreiben an den behandelnden Arzt (vgl BSG vom 9.2.2000 - B 9 SB 8/98 R = SozR 3-1925 § 11 Nr 1).
2. Ob eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung nach Nr 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs 1 JVEG vorliegt, hängt nicht von dem Umfang der schriftlichen Ausführungen ab (so SG Augsburg vom 21.1.1993 - S 10 Vs 469/92, S 10 Vs 507/92 = Breith 1993, 435), sondern von dem Ausmaß der für die Erstellung des Befundscheins erforderlichen Arbeit (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.2.2001 - L 10 SB 50/00 = SGb 2002, 213), sofern sie durch die gerichtliche Aufforderung gedeckt ist.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
In dem Klageverfahren D. M. ./. Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: S 17 RJ 3169/04) forderte der Vorsitzende der 17. Kammer des Sozialgerichts Altenburg den Beschwerdegegner auf, einen Befundschein (“Befundbericht„) über den Kläger unter Benutzung des beigefügten Formulars zu erstellen. Dieses enthält insgesamt 8 Fragen (erste und letzte Untersuchung, erhobene Befunde, Diagnosen, klinische Behandlungen oder Untersuchungen, Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, Verschlechterung/Verbesserung der erhobenen Befunde, Hinzukommen/Wegfall von Leiden, Zeitpunkt der Veränderung im Gesundheitszustand, Ort der Anforderung weiterer Unterlagen). Das ausgefüllte Formular und eine Rechnung über 75,00 Euro gingen am 28. Februar 2005 beim Sozialgericht ein.
Mit Verfügung vom 9. März 2005 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Entschädigung auf 24,94 Euro und führte aus, ein höherer Betrag als 21,00 Euro (nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG) für den Bericht könnte weder mit einer besonderen Schwierigkeiten bei der Ausstellung noch mit der Ausführlichkeit gerechtfertigt werden.
Unter dem 15. März 2005 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, er habe für die Fertigung des Berichts seine Alt- und aktuelle Kartei, verschiedene Arztbriefe und EDV-Aufzeichnungen sichten müssen und hierfür einen Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten benötigt. Für einen hochqualifizierten Akademiker sei ein Stundenlohn von ca. 21,00 Euro unangemessen. Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Entschädigung auf 24,94 Euro festzusetzen und sich zur Begründung auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bezogen.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 hat das Sozialgericht die Entschädigung für den Befundbericht auf 36,94 Euro festgesetzt und ausgeführt, der Beschwerdegegner sei sachverständiger Zeuge, für den § 10 JVEG gelte. Es handle es sich um eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Dies richte sich nicht in erster Linie nach der Seitenzahl, sondern nach dem Ausmaß der aus dem Berichtsinhalt zu schließenden Arbeit. Hier sei zu erkennen, dass der Beschwerdegegner die wesentlichen Gesichtspunkte aus einem fast 20-jährigen Behandlungszeitraum zusammengefasst habe. Die Entschädigung sei auf 33,00 Euro festzusetzen; eine noch höhere Entschädigung setze eine im Vergleich der Befundscheine der Nr. 201 überdurchschnittliche Leistung voraus, die hier nicht vorliege. Eine gutachterliche Äußerung nach den Nrn. 202/203, also eine Schlussfolgerung oder Wertung, die unter Berücksichtigung des vorhandenen Materials zu neuen Erkenntnissen führe (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1999 - Az.: L 6 SF 266/99), beinhalte der Befundbericht nicht.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem 15. Mai 2007 die vom Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf seinen Antrag vor dem Sozialgericht und die Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bezogen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. März 2007 aufzuheben und die Entschädigung für den Befundschein vom 24. Februar 2005 auf 24,94 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 24. Mai 2007) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Februar 2008 dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.
II.
Die nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG -) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Für den sachverständigen Zeugen gelten die Vorschrift...