Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei mehrfachem Tätigwerden in derselben Angelegenheit
Orientierungssatz
1. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen.
2. Auch bei getrennten Klageverfahren kann dieselbe Angelegenheit vorliegen. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt liegt auch dann vor, wenn es nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen des SGB 2 um eine endgültige Entscheidung über diese Leistungen geht. Ebenso wenn es um die Bewilligung solcher Leistungen für zwei direkt aneinander anschließende Zeiträume geht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Juli 2016 (S 38 SF 155/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 38 AS 2063/13 auf 584,29 € festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (Az.: S 38 AS 2063/13) des vom Beschwerdeführer vertretenen Klägers.
Die Kläger hatte sich mit der am 14. Juni 2013 erhobenen Klage (S 38 AS 2063/13) gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2013 (Ablehnung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ für den Zeitraum vom 12. bis 31. Juli 2012 nach vorläufiger Bewilligung mit Bescheid vom 22. Juni 2012) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013 (W 178/138) gewandt. Der Beschwerdeführer führte aus, der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, weil der Kläger in der Zeit vom 12. Juli bis 17. Oktober 2012 nicht schuldhaft ortsabwesend gewesen sei. Wegen eines Trauerfalls sei er nach I. gereist; dies sei der Beklagten spätestens seit dem 5. Juli 2012 bekannt gewesen. Am 30. Juli 2012 habe er sich verletzt und der Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass er erkrankt sei. Er habe die Rückreise nicht antreten können. Die Ausreise aus I. sei ihm verweigert worden, weil der deutsche Ausreisestempel durch Wasserkontakt etwas verwischt gewesen sei. Für die Verlängerung seines Aufenthalts in I. trage er keine Verantwortung. Mit Schriftsatz vom 23. August 2013 erklärte der Beschwerdeführer, es sei möglich Zeugen in I. zu benennen und übersandte Unterlagen eines beim Sozialgericht M. anhängigen Rechtsstreits. Dort ging es um den Beginn der Leistungen nach dem SGB II nach Rückkehr des Klägers aus I..
Mit der ebenfalls am 14. Juni 2013 erhobenen Klage (S 38 AS 2064/13) hatte sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2013 (Ablehnung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. August 2012 nach vorläufiger Bewilligung mit Bescheid vom 22. Juni 2012 ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013 (W179/13) gewandt. Die Begründung der Klage ist identisch mit der Begründung der Klage S 38 AS 2063/13. Der Schriftsatz vom 23. August 2013 entspricht ebenfalls dem in dem Verfahren S 38 AS 2063/13.
Mit der weiteren am 14. Juni 2013 erhobenen Klage (S 38 AS 2065/13) hatte sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2013 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II - Erstattung für die Zeit vom 12. bis 31. Juli 2012 in Höhe von 427,77 € und für die Zeit vom 1. bis 31. August 2012 in Höhe von 712,47 € jeweils einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013 (W177/13) gewandt. Die Begründung der Klage ist identisch mit den Begründungen der Klagen S 38 AS 2063/13 und S 38 AS 2064/13. Der Schriftsatz vom 23. August 2013 entspricht ebenfalls dem in den Verfahren S 38 AS 2063/13 und S 38 AS 2064/13.
Mit Beschluss vom 6. September 2013 verband das SG die Klagen nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Az.: S 38 AS 2063/13.
Mit Beschluss vom 6. September 2013 bewilligte das SG dem Kläger in dem führenden Verfahren S 38 AS 2063/13 ab dem 17. Juni 2013 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers ohne Ratenzahlungsbestimmung. Mit Schriftsatz vom 16. September 2013 übersandte der Beschwerdeführer eine Erklärung des Klägers, mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 führte er zu dem Tod der Tante aus. Mit weiteren Schriftsätzen führte er zum Sachverhalt und der Abwesenheit des Klägers aus, äußerte sich erneut zu dessen Motiven bezüglich der Abwesenheit und regte seine persönliche Ladung zum Termin an. Es erfolgten noch eine kurze Äußerung zu einer Anfrage des Gerichts und die Übersendung einer vom Kläger unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung. Zu dem Vortrag des Klägers hat das SG Ermittlungen über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in N. D. durchgeführt, deren Ergebnisse im Dezember 2014 und Februar 2015 beim SG ein...