Verfahrensgang

SG Gotha (Beschluss vom 08.05.2003; Aktenzeichen S 10 RA 1542/01)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 8. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1949 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte Industrieschneiderin. Seit 1969 arbeitete sie als Zahnarzthelferin und absolvierte im Rahmen dieser Tätigkeit von 1975 bis 1978 eine entsprechende Ausbildung. Seit Januar 2000 ist sie arbeitsunfähig krank. Seit dem 3. Juli 2001 ist sie arbeitslos.

Auf den Rentenantrag der Beschwerdeführerin vom Oktober 2000 zog die Beklagte den Entlassungsbericht der K.…klinik Bad L.… vom 2. Mai 2000 bei, wo die Beschwerdeführerin an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen hatte und beauftragte Dr. T.… mit der Erstellung eines freien Rentengutachtens auf internistischem Fachgebiet. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Beschwerdeführerin ab.

Im Widerspruchsverfahren beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. K.… mit der Erstellung eines orthopädischen Rentengutachtens. In seinem Gutachten vom 18. April 2001 attestierte er der Beschwerdeführerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Zahnarzthelferin. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

In dem anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Gotha Befundberichte von DM S.…, Dr. D.…, DM B.…, Dr. S.… und SR H.… eingeholt. Außerdem hat das Gericht Dr. S.… mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet beauftragt. Er gelangt in seinem Gutachten vom 6. Mai 2002 zu der Einschätzung, die Beschwerdeführerin könne noch körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig mit Einschränkungen verrichten.

Nachdem die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung geladen war, zeigte ihre Prozessbevollmächtigte an, dass sie diese nunmehr vertrete und die Beschwerdeführerin eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ihrer Wahl wünsche.

Zugleich beantragte sie, der Beschwerdeführerin unter ihrer Beiordnung Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu gewähren.

Das Sozialgericht Gotha hob daraufhin den angesetzten Verhandlungstermin auf und bestellte, nachdem die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 250,00 € gezahlt hatte, antragsgemäß Dr. K.… zum Sachverständigen nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Mit Urteil vom 8. Mai 2003 wies das Sozialgericht Gotha die Klage ab. Die Beschwerdeführerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten; soweit Dr. K.… eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin annehme, sei dies weder begründet noch nachvollziehbar.

In der mündlichen Verhandlung vom selben Tag war vor der Entscheidung in der Hauptsache der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. Ausweislich des später zugestellten schriftlichen Beschlusses hat an der Entscheidung nur der Vorsitzende der zuständigen Kammer mitgewirkt. In den Gründen wird ausgeführt, bereits bei Stellung des PKH-Antrages wäre der Rechtsstreit entscheidungsreif gewesen. Die Erfolgsaussichten der Klage seien negativ gewesen. Das auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeholte “Parteigutachten” von Dr. K.… habe für die Entscheidung des Rechtsstreits keine neuen Erkenntnisse gebracht.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin,

den Beschluss vom 8. Mai 2003 aufzuheben und ihr unter Beiordnung der Rechtsanwältin K.… aus O.… Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu bewilligen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr Gesundheitszustand einen Rentenanspruch rechtfertigen würde. Die für eine sachgerechte Entscheidung notwendige Sachverhaltsermittlung sei im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen gewesen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht Gotha hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin für die erste Instanz zu Recht abgewiesen.

Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Entscheidung der Vorinstanz ist möglicherweise mit einem Verfahrensmangel behaftet. Der Niederschrift vom 8. Mai 2003 zufolge hat vor dem Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder eine geheime Beratung noch eine Beratung am Richtertisch stattgefunden. Ob die ehrenamtlichen Richter in die Entscheidungsfindung einbezogen waren, ist aus der Niederschrift nicht ersichtlich. Das Rubrum der schriftlichen Ausfertigung...

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