Verfahrensgang
SG Meiningen (Beschluss vom 18.11.2002; Aktenzeichen S 9 RJ 575/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom18. November 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Dezember 2002 wird der Beschluss insoweit aufgehoben, als die vom Beschwerdeführer zu zahlenden Monatsraten den Betrag von 45 EUR übersteigen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
In einem auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vor dem Sozialgericht Meiningen (Az.: S 9 RJ 575/02) geführten Verfahren beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit am 13. September 2002 eingegangenem Schriftsatz die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” sowie verschiedene Anlagen waren beigefügt. Insoweit wird auf das PKH-Heft Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 18. November 2002 hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer für das Verfahren PKH mit Ratenzahlung in Höhe von 45 EUR monatlich bewilligt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit am 17. Dezember 2002 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung begehrt. Es seien wohl versehentlich Versicherungsbeiträge nicht in voller Höhe, Kosten für die Heizungswartung sowie für Wasser/Abwasser und Straßenausbaubeiträge nicht berücksichtigt worden. Zu letzteren hat der Beschwerdeführer einen behördlichen Anhörungsbescheid gemäß § 28 ThürVwVfG vorgelegt.
Der Beschwerde hat das Sozialgericht nicht abgeholfen, den Beschluss vom 18. November 2002 mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 abgeändert und aufgrund einer Neuberechnung eine zu zahlende Rate von 75 EUR monatlich festgesetzt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit am 28. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz „sofortige Beschwerde” eingelegt, da eine benachteiligende rückwirkende Änderung des Bewilligungsbescheides unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung gemäß § 124 ZPO nicht vorlägen. Das Sozialgericht hat nicht abgeholfen und die Akten dem Landessozialgericht vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer Nachweise für die Lebensversicherung und für die Wartungskosten der Heizung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2002 hat neben dem Beschluss vom 18. November 2002 keine rechtlich unabhängige Wirkung. Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Nichtabhilfeentscheidung in der Regel keine eigenständige Bedeutung hat und grundsätzlich nicht separat angegriffen werden kann (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 174 Rdnr. 3). Denn das Sozialgericht hat den Zahlungsbetrag der Monatsraten im Nichtabhilfebeschluss zu Lasten des Beschwerdeführers erhöht und damit die ursprüngliche Entscheidung zu seinem Nachteil geändert, weshalb dem Beschluss vom 18. Dezember 2002 insoweit eigener Regelungscharakter zukommt. Zugleich ändert er die Ausgangsentscheidung und gibt ihr damit die für das vorliegende Verfahren gemäß § 174 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) maßgebliche Gestalt. Dementsprechend liegt in dem gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2002 gerichteten, vom Beschwerdeführer als „sofortige Beschwerde” (die als solche im sozialgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorgesehen ist, vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rdnr. 28) bezeichneten Antrag kein eigenständiger Rechtsbehelf, sondern eine zusätzliche Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 18. November 2002 in der Gestalt des Beschlusses vom 18. Dezember 2002 über die Gewährung von PKH mit Ratenzahlung.
Die so verstandene Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Dabei bedarf es keines Rückgriffs auf § 66 SGG, wonach bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung – wie hier im Beschluss vom 18. November 2002 im Hinblick auf die in § 173 SGG vorgesehene Möglichkeit, die Beschwerde auch beim LSG einzulegen (a. A. offenbar Meyer-Ladewig, SGG, a.a.O., § 174 Rdnr. 1) – die Jahresfrist läuft. Denn die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 173 SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist aber nur insofern begründet, als das Sozialgericht die ursprüngliche Entscheidung über die Zahlung von monatlichen Raten im Abhilfeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers von 45 EUR auf 75 EUR erhöht hat. Eine derartige Verböserung ist nach dem für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der reformatio in peius (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 127 Rdnr. 37) unzulässig. Da das Abhilfeverfahren Teil des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. § 174 SGG), gilt das Verböserungsverbot auch für das Ausgangsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 174 SGG. Daher ist der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts insoweit aufzuheben. Dies gilt selbst dann, wenn – in Abweichung von den obigen Ausführungen – die Entscheidung des Sozialgerichts über die Festsetzung von monatlichen Raten im Be...