Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 02.04.2001; Aktenzeichen S 17 U 2560/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. April 2001 aufgehoben und die Klage sowohl gegen den Veranlagungsbescheid vom 31. März 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1998 als auch gegen die Beitragsbescheide vom 22. April 1999 (für das Jahr 1998), vom 25. April 2000 (für das Jahr 1999) und vom 25. April 2001 (für das Jahr 2000) abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers zum Gefahrtarif der Beklagten ab dem Jahre 1998.
Der Kläger ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins agierende Verbraucherschutzeinrichtung mit Beratungsstellen im gesamten Freistaat.
Mit Bescheid vom 31. März 1998 veranlagte die Beklagte den Kläger ab dem 1. Januar 1998 auf Grund des vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gefahrtarifes. Als Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen erfolgte die Veranlagung des Unternehmens in die Gefahrtarifstelle 20 mit der Gefahrklasse 1,14.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, warum im weitesten Sinne vergleichbare Unternehmensarten, die vorher der gleichen Gefahrklasse zugehörig gewesen seien, nunmehr wesentlich günstiger eingestuft würden. In der Gefahrtarifstelle 16 seien Kammern mit einer Gefahrklasse 0,70 angesiedelt, in der Gefahrtarifstelle 29 Gewerkschaften mit einer Gefahrklasse 0,50 und in der Gefahrtarifstelle 45 diplomatische und konsularische Vertretungen mit einer Gefahrklasse von 0,62. Noch fraglicher sei die Einstufung von Unternehmen, deren Tätigkeit im engeren Sinne vergleichbar sei mit der Tätigkeit einer Verbraucherzentrale wie Versicherungsunternehmen mit einer Gefahrklasse von 0,42, Sozialversicherungsträger ebenfalls mit einer Gefahrklasse von 0,42 und Bausparkassenvertreter mit einer Gefahrklasse von 0,40. Selbst Architekturbüros seien mit einer Gefahrklasse von 0,72, Versicherungsvertreter mit einer Gefahrklasse von 0,77 und technische Überwachungsunternehmen mit einer Gefahrklasse von 0,55 günstiger eingestuft.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1998 informierte die Beklagte den Kläger aufgrund seines Widerspruches nochmals über den Gefahrtarif und einige grundlegende Neuerungen. Dazu führte sie aus, dass die Aufstellung des neuen Gefahrtarifs nach versicherungsmathematischen Anforderungen auf Grund der gesetzlichen Neuregelung mit der Einführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erforderlich geworden sei. Das SGB VII hebe für die gesetzliche Unfallversicherung deutlich das Erfordernis hervor, versicherungsmathematische Aspekte bei der Gefahrtarifaufstellung zu berücksichtigen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sei eine Vielzahl von Unternehmensarten zusammengefasst, die sich unter anderem nach Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, nach der eingesetzten Technik und nach ihren Gefährdungsrisiken unterschieden. Die einzelnen Unternehmensarten nähmen dementsprechend die gesetzlichen Leistungen unterschiedlich stark und unterschiedlich kostenintensiv in Anspruch. Der Beitrag sei daher nicht nur nach den Arbeitsentgelten, sondern auch nach Gefährdungsrisiken abzustufen. Dazu diene der Gefahrtarif. Der Gefahrtarif enthalte die Gefahrklassen für alle Unternehmensarten, die der Verwaltungs-BG zugeordnet seien. Gefahrklassen würden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrgemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt. Bei der Bildung der Gefahrtarifstellen sei zu berücksichtigen, dass die Gefahrklassen nicht zu starken Zufallsschwankungen unterlägen, die Gefahrgemeinschaft also ausreichend stabil sei, um solche Schwankungen zu reduzieren.
Nachdem der Kläger trotz des Aufklärungsschreibens an seinem Widerspruch festhielt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 1998 den Widerspruch zurück.
Das Sozialgericht hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 31. März 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1998 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger der Gefahrtarifstelle 16 zuzuordnen und die Beiträge neu zu berechnen. Die weitergehende Klage hat das Sozialgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens die Zuordnung des Klägers zu einer Gefahrtarifstelle des Gefahrtarifs vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 und die entsprechende Beitragsberechnung sei. Der Kläger habe Anspruch auf Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 16 und entsprechende Neuberechnung. Im gerichtlichen Verfahren seien die Vorgaben des Gefahrtarifs als autonomes Recht zur Zuteilung von Unternehmen zu den Gefahrklassen gerichtlich voll überprüfbar. Maßgeblich sei zunächst die Auslegung des Gefahrtarifs. Er lasse vom Wortlaut her sowohl die Z...