Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 11.04.2000; Aktenzeichen S 3 KR 2558/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom11. April 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Krankengeld vom 2. bis 20. Juli 1999.
Der 1943 geborene Kläger war vom 9. September 1998 bis zum 30. Juni 1999 als Elektroinstallateur beschäftigt. Am 1. Juli 1999 bescheinigte ihm Dipl.-Med. … Arbeitsunfähigkeit bis 23. Juli 1999. Am 20. Juli 1999 wurde ihm in der Geschäftsstelle … der Beklagten mitgeteilt, ab 1. Juli 1999 seien die Voraussetzungen einer Familienversicherung bei seiner ebenfalls bei der Beklagten versicherten Ehefrau gegeben; es bestehe somit kein Anspruch auf Krankengeld.
Das Arbeitsamt … gewährte dem Kläger auf Grund der am 21. Juli 1999 gemeldeten Arbeitslosigkeit ab 21. Juli 1999 Arbeitslosengeld.
Eine Erstattung des Krankengeldes vom 1. bis 20. Juli 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 1999 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1999 zurück. Zur Begründung gab sie an, grundsätzlich bestehe nach Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krankengeld. Hier verdränge aber die seit dem 1. Juli 1999 bestehende Mitgliedschaft als Familienversicherter diese Vorschrift.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. April 2000 die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt mit seiner Berufung vor, eine Subsidiarität des § 19 Abs. 2 SGB V ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch dem Gesetz. Die Vorschrift sei wegen ihrer systematischen Stellung im dritten Kapitel des SGB V gegenüber dem die Familienversicherung begründenden § 10 SGB V, der im zweiten Kapitel des SGB V normiert sei, die spezielle Norm. Der familienversicherte Kläger werde durch die Entscheidung der Beklagten gegenüber einem Nichtversicherten durch Ausschluss der Krankengeldzahlung benachteiligt. Damit liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. April 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 5. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Zeitraum vom 2. Juli 1999 bis 20. Juli 1999 Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid und die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Nach einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 24./25. Juni 1998 in Hamburg könnten mit Beginn einer Familienversicherung nach § 10 SGB V unabhängig von möglichen Ansprüchen nach § 19 SGB V Leistungsansprüche nur noch aus der Familienversicherung abgeleitet werden. Weiter gehende Ansprüche (z. B. Krankengeld) aus § 19 Abs. 2 SGB V bestünden nicht. Auch das Bundesversicherungsamt teile in einem an die Spitzenverbände der Krankenkassen gerichteten Schreiben vom 13. März 1998 diese Auffassung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Leistungsakte des Arbeitsamtes Eisenach (Kunden Nr.: 095 A605831/121) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat im beantragten Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 2 SGB V.
Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten als versicherungspflichtiger Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) war durch die Kündigung des Arbeitgebers mit Ablauf des 30. Juni 1999 beendet. Dies ergibt sich aus § 190 Abs. 2 SGB V, wonach die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages endet, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Grundsätzlich hat ein Versicherter danach aus seiner durch die versicherungspflichtigen Beschäftigung begründeten Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mehr.
Auch aus § 19 Abs. 2 SGB V ergibt sich kein nachgehender Leistungsanspruch. Danach besteht nach dem Ende der Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der Kläger wurde am 1. Juli 1999 arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V lagen dem Grunde nach vor; er hatte ab dem Folgetag (2. Juli 1999) grundsätzlich einen nachgehenden Leistungsanspruch.
Dieser wird aber ausgeschlossen, weil der Kläger vom 1. bis 20. Juli 1999 in die Familienversicherung seiner Ehefr...