Verfahrensgang
SG Nordhausen (Urteil vom 08.03.1994; Aktenzeichen S-2/Ar-858/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. März 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 1994 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben für das gesamte Verfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 9. Juni 1932 geborene und in … Thüringen wohnhafte Kläger begehrt höheres Altersübergangsgeld.
Der Kläger war von 1965 bis zum 31. Dezember 1991 ununterbrochen bei der Firma … in Nordhausen beschäftigt, wo ihm laut Arbeitsbescheinigung vom 19. Dezember 1991 in den Monaten Oktober bis Dezember 1991 jeweils ein Arbeitsentgelt von 2.235,00 DM brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden abgerechnet wurde.
Am 19. Dezember 1991 bereits hatte der Kläger einen Antrag auf Altersübergangsgeld bei der Beklagten gestellt und sich arbeitslos gemeldet. Auf dem Antragsformular wies der Kläger auf eine anhängige arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen ihm und seinem Arbeitgeber wegen der tarifvertraglichen Eingruppierung des Klägers und der damit verbundenen Vergütung hin.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger – auf dessen Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres 1992 (bis heute unverändert) die Lohnsteuerklasse III eingetragen war – ab dem 1. Januar 1992 Altersübergangsgeld unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bruttoentgeltes von 520,00 DM und der Leistungsgruppe C in wöchentlicher Höhe von 254,40 DM (Bescheid vom 18. Mai 1992).
Die Beklagte paßte das Bemessungsentgelt zum 1. Juli 1992 auf 590,00 DM (wöchentliche Leistung von 283,80 DM, Bescheid vom 15. Juli 1992) und zum 1. Januar 1993 auf 640,00 DM (wöchentliche Leistung von 304,20 DM, Bescheid vom 14. Januar 1993) an.
Am 15. April 1993 schloß der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Vergleich, demzufolge er rückwirkend ab dem 1. Oktober 1991 in eine höhere Gehaltsgruppe eingestuft wurde. Darauf erstellte der Arbeitgeber eine neue Arbeitsbescheinigung, die für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1991 ein monatliches Bruttogehalt von 2.554,00 DM ausweist.
Am 22. April 1993 gab der Kläger die neue Arbeitsbescheinigung bei der Beklagten ab und forderte diese mit schriftlichem Antrag vom 6. Juni 1993 zur Neuberechnung seines Altersübergangsgeldes auf der Grundlage des höheren Bruttomonatsgehaltes auf.
Gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 1993, mit dem diese das bis dahin gezahlte Altersübergangsgeld zum 1. Juli 1993 anpaßte (Bemessungsentgelt von 740,00 DM, Höhe der wöchentlichen Leistung 345,00 DM), legte der Kläger am 24. Juli 1993 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 30. August 1993 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung des Altersübergangsgeldes ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1993 (zugestellt am 8. Oktober 1993) wies sie den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da nach § 112 Abs. 1 AFG nur das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei, daß bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet wurde. Arbeitsentgelt, welches infolge eines gerichtlichen Vergleiches im nachhinein gezahlt wird, bleibe außer Betracht.
Mit am 8. November 1993 eingegangenem Schreiben vom 5. November 1993 legte der Kläger hiergegen Klage ein.
Mit Urteil vom 8. März 1994 – dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. März 1994 – hat das Sozialgericht Nordhausen die Klage auf höheres Altersübergangsgeld abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht nur das erzielte Arbeitsentgelt der letzten vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume berücksichtigt, das Arbeitsentgelt, das dem Kläger also zu diesem Zeitpunkt schon zugeflossen war. Bereits erarbeitetes und fälliges Entgelt könne – entgegen der Ansicht des Landessozialgerichtes Chemnitz – nicht der Berechnung des Altersübergangsgeldes zugrunde gelegt werden. Dies widerspreche dem Gesetzeswortlaut der maßgeblichen Vorschrift und dem historischen Willen des Gesetzgebers, eine schnelle und endgültige Feststellung der Lohnersatzleistung direkt nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen und außerdem diese Lohnersatzleistung an dem letzten auf Arbeitseinkommen gegründeten Lebensstandard des Arbeitnehmers auszurichten.
Der Kläger hat am 28. April 1994 hiergegen Berufung eingelegt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Problemkreis „Zuflußprinzip” könne in den neuen Bundesländern angesichts der dort bestehenden strukturellen Besonderheiten keinen Bestand haben. Die Bundesanstalt selbst habe durch ihren Runderlaß vom 31. Oktober 1991 der besonderen Situation Rechnung getragen, wonach bis auf weiteres auch die spätere Vorlage einer berichtigten Arbeitsbescheinigung zu berücksichtigen sei. Nach Ansicht des Klägers müßte dies für alle Fälle falsch berechneter Gehaltsbescheinigungen gelten. Darüber hinaus sei der Anspruch auf höheres Altersübergangsgeld auch unter dem Ges...