Verfahrensgang
SG Suhl (Urteil vom 13.01.1994; Aktenzeichen S-4/Ar-161/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Suhl vom 13. Januar 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der in … wohnhafte Kläger begehrt höheres Altersübergangsgeld ab dem 1.1.1993.
Der am 15. Juli 1937 geborene Kläger war seit 1961 bis zum 30. September 1992 ununterbrochen als Berufskraftfahrer im Nahverkehr im Beitrittsgebiet tätig. Im Jahre 1992 erhielt er ein monatliches Bruttoentgelt von 2010,00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43,75 Stunden entsprechend dem Vergütungstarifvertrag zwischen der … und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Kreisverwaltung … vom 13. Dezember 1990, der jedenfalls bis Ende 1992 keine Bruttolohnerhöhungen vorsieht. Tatsächlich hat es auch im ehemaligen Betrieb des Klägers keine Lohnerhöhung für gleichartige Tätigkeiten gegeben. Im Jahre 1991 betrug der beitragspflichtige Gesamtverdienst des Klägers als Kraftfahrer 24.350,00 DM brutto.
Vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Dezember 1992 war der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber als Vertriebsbeauftragter tätig und erhielt dort bis zu seinem Ausscheiden ein monatliches Bruttoentgelt von 4.700,00 DM bei einer 40-Stunden-Woche abgerechnet und ausbezahlt.
Am 4. Dezember 1992 bereits hatte sich der Kläger arbeitslos gemeldet und Antrag auf Altersübergangsgeld gestellt. Die Beklagte bewilligte ihm unter dem 26. Januar 1993 Altersübergangsgeld zunächst in vorläufiger Höhe von 244,20 DM; gegen diese Bewilligung legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 1993 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1993 setzte die Beklagte die Leistung endgültig auf einen Leistungssatz von 295,80 DM ab dem 1. Januar 1993 fest. Dabei legte sie einen wöchentliches Bruttoentgelt von 620,00 DM zugrunde. Diese 620,00 DM errechnete die Beklagte, indem sie die Bruttoentgelte im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 berücksichtigte, also eine Mischberechnung aus beiden Beschäftigungsverhältnissen als Kraftfahrer und Vertriebsleiter durchführte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1993 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den vorläufigen Bescheid als unzulässig zurück, da er hierdurch nicht beschwert sei.
Am 8. April 1993 legte der Kläger gegen den endgültigen Bescheid Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1993 als unzulässig verwarf, da die Widerspruchsfrist versäumt worden sei.
Am 13. April 1993 bereits hatte der Kläger Klage eingelegt, mit der er Altersübergangsgeld auf Grundlage seines letzten Bruttomonatsgehaltes von 4.700,00 DM begehrte.
Erstinstanzlich wurde diesem Klagebegehren am 13. Januar 1994 stattgegeben mit der Begründung, daß der Kläger durch die angefochtenen Bescheide beschwert sei, weil die Höhe seines Altersübergangsgeldes aufgrund der letzten drei Monate Beschäftigung zu bestimmen sei. Eine außergewöhnliche Steigerung über die betriebsübliche Anpassung hinaus sei vorliegend nicht gegeben. Von solch einer Steigerung könne immer nur im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses gesprochen werden, weil es keine betriebsübergreifende Betriebsüblichkeit gäbe. Auch Sinn und Zweck des § 112 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verhinderten eine andere Auslegung der Norm, die unterbinden solle, daß etwa durch eine verschleierte Abfindung das Entgelt im Bemessungszeitraum zu Lasten der Beklagten manipuliert werde. Eine solche Vermutung sei aber in der Regel unbegründet, wenn die Erhöhung des Entgelts auf dem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses beruhe.
Gegen das am 25. Januar 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Februar 1994 Berufung eingelegt. § 112 Abs. 2 Satz 4 AFG setze mitnichten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis voraus. Die Regelung solle nicht nur verhindern, daß der Arbeitslose die Lohnersatzleistungen mißbräuchlich in Anspruch nimmt, sondern auch, daß Arbeitsentgeltsteigerungen von ungewöhnlicher – Höhe, die der Arbeitslose nur kurze Zeit erhalten hat, das Bemessungsentgelt überdurchschnittlich erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Suhl vom 13. Januar 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Bescheide vom 5. Juli 1993, 3. Januar 1994 und vom 4. Juli 1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersübergangsgeld ab 1. Januar 1993 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.080,00 DM zu zahlen.
Er hält die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang für zutreffend.
Die Beklagte hat das Altersübergangsgeld wie folgt angepaßt: ab dem 1. Juli 1993 auf ein Bemessungsentgelt von 710,00 DM, Leistungssatz 330,00 DM mit Bescheid vom 5. Juli 1993; ab dem 1. Januar 1994 bewilligte sie mit Bescheid vom 3. Januar 1994 einen wöchentlichen Leistungssatz von 327,60 DM; ab dem 1. Juli 1994 bewilligte sie eine ...