Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 23.03.1994; Aktenzeichen S-10 (5)/An-1017/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 4 RA 12/95)

BSG (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 4 RA 12/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom23. März 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben für das Gesamtverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung seines Arbeitseinkommens nach § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Zeit von Juli 1959 bis November 1979.

Der 1929 geborene Kläger ist Ingenieur für Prüf- und Revisionstechnik und arbeitete als Inspektor der Technischen Überwachung vom 1. Juli 1959 bis zum 31. Dezember 1965 beim Rat des Bezirkes Erfurt und vom 1. Januar 1966 bis zum 30. November 1979 beim staatlichen Amt für Technische Überwachung – Hauptinspektion Erfurt (letztes Gehalt: 1.400,00 M butto) sowie ab 1. Dezember 1979 als Ingenieur für Revision bei dem VEB Kombinat für landtechnische Instandhaltung Erfurt (Gehalt ab 1. Dezember 1979: 1.300,00 M brutto). In der Zeit von 1959 bis 1979 beinhaltete das Aufgabengebiet des Klägers die Durchführung von erstmaligen und regelmäßigen Prüfungen an Dampfkesseln, Druckgefäßen, Gasanlagen, Tankanlagen und Zentrifugen. Ab Dezember 1979 prüfte er Anlagen der Dampf- und Drucktechnik.

Seit 1971 gehörte der Kläger der zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZAO-StMitarb), in Kraft getreten am 1. März 1971, an und entrichtete Beiträge.

Auf den Rentenantrag vom 9. März 1992 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 1993 die nachgewiesenen Zeiten vom 1. Juli 1959 bis 30. Juni 1990 fest und begrenzte nach § 6 Abs. 2 AAÜG das Arbeitsentgelt bis 31. Dezember 1986 nach der Anlage 5 des Gesetzes. Auf den Widerspruch des Klägers, in dem dieser eine Systemnähe bestritt und die Höhe seines Entgelts mit der Qualität seiner Tätigkeit und dem Mangel an Fachkräften begründete und einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) rügte, erließ die Beklagte den Bescheid vom 21. Juli 1993. Darin wurden einige Zeiten entsprechend der Anlage 8, andere (ab 1. Januar 1981) entsprechend der Anlage 4 zum AAÜG begrenzt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Im übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 1993 den Widerspruch zurück. Die Begrenzung der Entgelte sei nach der gesetzlichen Regelung der §§ 5 und 6 AAÜG wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem Nummer 19 nach der Anlage zum AAÜG erfolgt.

Mit seiner am 29. September 1993 beim Sozialgericht Gotha eingelegten Klage hat der Kläger beantragt, für die Zeit vom 1. Juli 1959 bis zum 30. November 1979 seine Entgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG neu festzustellen (Anwendung der Anlage 3). In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 1994 hat die Beklagte anerkannt, für den Zeitraum vom 3. Dezember 1979 bis zum 31. Dezember 1986 die Entgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG neu festzustellen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.

Durch Urteil vom 23. März 1994 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Juli 1959 bis zum 30. November 1979 die erzielten Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG neu festzustellen. Die Funktion des Klägers werde von der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Nr. 4 AAÜG erfaßt, weil seine Tätigkeit eine rein technische Überwachung beinhaltet habe. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erstrecke sich diese Ausnahmeregelung auch auf Personen, die im Amt für technische Überwachung beschäftigt waren und auf § 6 Abs. 2 AAÜG, denn es könne nicht Rechtsfolge der Vorschrift sein, daß Entgelte innerhalb des Staatsapparates als überhöht für eine systemnahe Tätigkeit anzusehen seien (mit der Rechtsfolge der Entgeltbegrenzung), Entgelte für die gleiche Tätigkeit außerhalb des Staatsapparates aber nicht.

Gegen das ihr am 16. Mai 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Mai 1994 Berufung mit der Begründung eingelegt, für die Zeit vom 1. Juli 1959 bis 30. November 1979 unterfalle der Kläger der Regelung des § 6 Abs. 2 AAÜG, denn eine Ausnahmeregelung für diese Vorschrift sei nur der im vorliegenden Fall nicht einschlägige § 6 Abs. 4 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 7.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. März 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und unter Abänderung des Bescheids vom 6. Juni 1994 die Beklagte zu verurteilen, in dem Zeitraum vom 1. Juli 1959 bis zum 30. November 1979 die erzielten Entgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG neu festzustellen.

Durch Bescheid vom 6. Juni 1994 hat die Beklagte in Ausführung des Anerkenntnisses vom 23. März 1994 das Arbeitseinkommen des Klägers ab 1. Dezember 1979 nach § 6 Abs. 1 AAÜG in Verbindung mi...

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