Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliches Interesse. Abendprogramm. geselliges Beisammensein. Dienstreise. Fußballturnierspiel während einer Tagung

 

Orientierungssatz

Ein Außendienstmitarbeiter, der sich beim Fußballturnierspiel während des Abendprogramms einer Vertriebstagung/Dienstreise verletzt hat, steht gem § 8 Abs 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer am 11. März 2004 bei einem Fußballspiel erlittenen Achillessehnenruptur als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte.

Der Kläger ist Außendienstmitarbeiter der Firma S. KG für den Raum Sachsen und Thüringen. Der Hauptsitz des Unternehmens, das insgesamt 222 Mitarbeiter beschäftigt, befindet sich in M. Der Kläger nahm am 11. und 12. März 2004 an einer der jährlich drei- bis viermal stattfindenden Außendienstmitarbeiterschulungen in der Zweigniederlassung in K. teil. Alle Teilnehmer der Vertriebstagung, zirka 12 bis 15 Personen, nahmen als Spieler oder Zuschauer am ersten Abend im direkten Anschluss an das eigentliche Programm an einem Fußballspiel "Vertriebsaußendienst ./. Vertriebsinnendienst" teil. Bei dem Fußballspiel handelte es sich um eine in der Einladung der Vertriebstagung angekündigte Veranstaltung ausschließlich für die Vertriebsaußendienstmitarbeiter. Der Arbeitgeber trug die Kosten der Veranstaltung und die Prokuristen und Mitglieder der Geschäftsleitung R. M. und M. M. haben die Veranstaltung verantwortlich durchgeführt. Diese waren während der gesamten Veranstaltung anwesend. Eine Benachrichtigung weiterer Mitarbeiter der Arbeitgeberin, z. B. der Mitarbeiter der Niederlassung K., über das Fußballspiel erfolgte nicht. Der Wunsch zur Durchführung eines Fußballspiels kam aus den Reihen der Außendienstmitarbeiter. Eine Teilnahme ist von der Geschäftsleitung nicht gefordert worden. Nach dem Fußballspiel gab es im Sportraum des SV K. ein geselliges Zusammensein der Schulungsteilnehmer und der Fußballspielteilnehmern mit Essen und Trinken.

Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 17. März 2004 kam es bei dem Kläger am 11. März 2004 bei einem betrieblich angeordneten Fußballspiel beim Anlaufen zu einer urplötzlichen Schmerzerscheinung in der linken Wade. Dr. B. fand eine schmerzhafte Schwellung an der linken Ferse mit deutlich tastbarer Lücke über der Achillessehne und diagnostizierte eine Achillessehnenruptur links. Es sei davon auszugehen, dass Hergang und Befund nicht gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls sprächen. Auch Dr. S. vom S.-Klinikum ging in seinem Zwischenbericht vom 29. März 2004 von einer traumatischen Achillessehnenruptur aus. Nach dem Operationsbericht von Dr. H. vom 13. März 2004 fand er bei der Operation eine klinisch bestehende Achillessehnenruptur mit noch intakter Plantarissehne vor. Die histologische Begutachtung ergab nach Angaben von Prof. Dr. K. vom 15. März 2004 eine frisch rupturierte Achillessehne ohne degenerative Vorschädigung von Bedeutung.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 25. Juni 2004 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2004 zurück. Die Vertriebstagung als eigentliche geschäftliche Verrichtung sei am 11. März 2004 bereits beendet gewesen. Das im Anschluss daran durchgeführte Fußballspiel sei eindeutig abgrenzbar der persönlichen Sphäre zuzuordnen. Dienstliche Belange hätten für das Fußspiel eine allenfalls untergeordnete und damit unwesentliche Bedeutung gespielt. Ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht bestanden, da die Zusammenkunft nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden habe.

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Altenburg die Beklagte mit Urteil vom 29. September 2006 dazu verurteilt, dass Ereignis vom 11. März 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Bei dem am 11. März 2004 durchgeführten Fußballspiel habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Das Fußballspiel habe der Pflege der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten und dem Unternehmen gedient. Es sei von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet worden und habe nach eigenen Angaben des Unternehmens dem Ziel gedient, die Verbundenheit zum Unternehmen zu fördern. Für die Annahme einer versicherten Tätigkeit sei nicht erforderlich, dass die gesamte Belegschaft beteiligt werde. Dieses Merkmal diene lediglich zur Objektivierung der anderenfalls nicht belegbaren subjektiven Zielsetzung der Unternehmensleitung, die Verbundenheit zum Unternehmen mit der Veran...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?