Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen S-5/An-1267/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom21. August 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zwischen Vollendung des 60. und 65. Lebensjahres.

Der 1922 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und gehörte der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bezog der Kläger eine Bergmannsaltersrente und war ab diesem Zeitpunkt von eigenen Sozialversicherungsbeiträgen in der Sozialversicherung befreit. Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Höhe von 60 v.H. des letzten Bruttoverdienstes wurden dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Rente und Zusatzversorgung wurden aufgrund eines Umwertungsbescheides der Beigeladenen vom 28. November 1991 ab 1. Januar 1992 als Regelaltersrente geleistet.

Mit Überführungsbescheid („Entgeltbescheid”) vom 6. April 1995 stellte die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger die Entgelte des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1959 bis 30. Mai 1982 gemäß §§ 8, 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fest.

Gegen den Überführungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch wegen der fehlenden Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in dem Zeitraum zwischen Vollendung des 60. und 65. Lebensjahres. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1995 zurück.

In dem sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, daß seitens der Beklagten Entgelte bis zum 30. Juni 1987, also bis zur Gewährung von Leistungen aus der Zusatzversorgung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, festzustellen gewesen seien. Die Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des Bezuges einer Vollrente beziehe sich nur auf die Bergmannsaltersrente und habe nicht zur Beendigung oder Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit geführt, da die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres am 1. Juli 1987 wirksam geworden sei. Da für die Zusatzversorgung ohnehin keine eigenen Beiträge zu entrichten gewesen seien, hätten sich ab Juli 1982 auch keine Änderungen in der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem ergeben.

Mit Urteil vom 21. August 1996 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Entgelte des Klägers aus der Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1987 im Überführungsbescheid zu berücksichtigen und der Beigeladenen zur Rentenberechnung mitzuteilen. Die Klage sei begründet, weil der Kläger auch in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1987 dem Versorgungssystem angehört und eine Beschäftigung ausgeübt habe. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG seien als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung diejenigen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, zu berücksichtigen. Dies treffe auch im Falle des Klägers für den streitigen Zeitraum zu. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG setze nicht voraus, daß in dem maßgeblichen Zeitraum auch Beiträge zur Sozialversicherung geleistet worden seien. Dies sei zwar bei den Zusatzversorgungssystemen der Regelfall, werde vom Gesetz jedoch nicht vorausgesetzt. In Ausnahmefällen, in denen der Rentenbeginn aus der Sozialversicherung früher liege als der Beginn des Anspruchs auf Versorgung, seien diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und ausgeführt, daß sich die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung auf Pflichtbeitragszeiten in der Sozialversicherung beschränke. Aus dem Vergleich mit weiteren Vorschriften wie § 5 Abs. 2 AAÜG ergebe sich, daß der Gesetzgeber auf Beitragszeiten habe abstellen wollen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. August 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. August 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, daß trotz Eintritts des Leistungsfalles in der Sozialpflichtversicherung die zusätzliche Altersversorgung zwischen dem 60. und 65 Lebensjahr weiterbestanden habe. Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem über den Bezug einer Vollrente hinaus sei auch keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen Personen, die lediglich sozialversichert gewesen seien. Im Gegensatz zu Sonderversorgungssystemen sei die zusätzliche Altersversorgung nur auf der Grundlage hoher fachlicher Leistungen abgeschlossen worden. Der Kläger verweist im übrigen auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

Zur Ergänzung des Sa...

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