Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Bergmannsvollrente nach Art. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG)

 

Beteiligte

Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Chemnitz

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Aktenzeichen S 14 KN 2260/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Juli 1998 und der Bescheid der Beklagten vom 10. April 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1997 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Bergmannsvollrente in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Oktober 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Bergmannsvollrente nach Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) hat.

Der im Oktober … geborene Kläger erlernte von 1962 bis 1965 den Beruf des Kfz-Handwerkers. Nach zwischenzeitlicher Ausübung dieses Berufes und einer Tätigkeit als Schmierwart bei dem VEB ZEMAG Zeitz von November 1967 bis Ende September 1971 wurde er ab 4. Oktober 1971 bei der SDAG Wismut – Bergbaubetrieb Schmierchau – zum Hauer umgeschult. Bis Ende 1987 arbeitete er als Hauer und von Januar 1988 bis Ende Februar 1991 als Sprengmittelversorger in diesem Betrieb. Zum Zwecke der Eingliederung in langfristige Qualifizierungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen wurde der bestehende Arbeitsvertrag durch Vertrag vom 18. Februar 1991 aufgelöst und der Kläger ab März 1991 von der Gesellschaft für Arbeitsförderung Wismut Ostthüringen Ronneburg mbH übernommen. Der ehemalige Betrieb bescheinigte dem Kläger, dass das Ausscheiden aus der bergmännischen Tätigkeit aus Gründen der Rationalisierung und Strukturveränderung erfolgte. Die Gesellschaft für Arbeitsförderung Wismut Ostthüringen mbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Juni 1993 zum 31. Dezember 1993 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gegen Abfindungszahlung. Anschließend war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.

Am 22. August 1994 nahm der Kläger bei der GHT Gruber Hoch- und Tiefbau GmbH Gera ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf. Das Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit seitens des Betriebes zum 30. September 1994 gekündigt. Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit ist der Kläger seit dem 6. Oktober 1994 bei der DKM Metallbau GmbH Gera beschäftigt.

Den im September 1996 gestellten Antrag auf Gewährung von Bergmannsvollrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 1997 ab, weil der Kläger die erforderliche Wartezeit von 300 Monaten bergbaulicher Versicherung nicht erfülle. Im Zeitraum vom 4. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1993 habe er 267 Monate Beitragszeiten in der bergbaulichen Versicherung zurückgelegt. Dem seien außerhalb der bergbaulichen Versicherung die Monate Januar 1994 bis September 1994 hinzuzurechnen, so dass er insgesamt 276 anrechnungsfähige Monate vorweisen könne. Auf die Wartezeit seien die Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau, die im Anschluss an diese Tätigkeit folgende Zeit der Arbeitslosigkeit und eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung im Anschluss an diese Arbeitslosigkeit hinzuzurechnen; nicht mehr anrechenbar sei die Zeit einer erneuten Arbeitslosigkeit, unerheblich der Gründe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass der Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis Dezember 1996 nicht berücksichtigt worden sei. Er bitte daher um nochmalige Prüfung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Tätigkeit bei der DKM Metallbau GmbH Gera könne auf die Wartezeit von 25 Jahren zur bergbaulichen Versicherung nicht angerechnet werden, weil die zuvor bei der Gruber Hoch- und Tiefbau GmbH Gera ausgeübte Beschäftigung weder betriebsbedingt noch aufgrund einer aus der Tätigkeit im Bergbau resultierenden Berufskrankheit aufgegeben worden sei.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass er im August 1994 einen mündlichen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Schlosser abgeschlossen habe. In der Folgezeit seien von ihm Handschachtungsarbeiten erwartet worden. Dies habe er mit Hinweis auf seine Einstellung und Qualifikation als Schlosser abgelehnt. Mit dem Verweis darauf, dass andere Arbeit nicht vorhanden sei, habe der Betrieb daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Zeit der erneuten Arbeitslosigkeit sowie die nachfolgende versicherungspflichtige Beschäftigung sei auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung anrechenbar, weil er den Verlust dieses Arbeitsplatzes nicht zu vertreten habe.

Das Sozialgericht Altenburg hat mit Urteil vom 23. Juli 1998 die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass nach Art. 2 § 17 Abs. 3 Nr. 4 a bb RÜG die Zeit außerhalb des Bergbaus dann weiterhin als Zeit der bergbaulichen Versicherung angesehen werden könne, wenn die bergbaulich versicherte...

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