Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung. Übernahme der Reisekosten. Stelleninformationssystem. keine Ermessensleistung
Orientierungssatz
Die Übernahme von Reisekosten zum Arbeitsamt zum Zwecke der Information über offene Stellenangebote durch das Stelleninformationssystem (SIS) ist weder nach § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 noch nach § 10 SGB 3 möglich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 10. Februar 2003 die Übernahme von Reisekosten zum Arbeitsamt Nordhausen am 10. Februar 2003 "zwecks Stellensuche SIS sowie zur erneuten Arbeitslosmeldung", weil er die Trainingsmaßnahme wegen der restriktiven Bewilligung zum Beispiel der Fahrtkosten habe abbrechen müssen. Er habe die wöchentlichen Reisekosten aus seinen Mitteln nicht mehr aufbringen können.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Der Besuch des SIS stelle kein Vorstellungsgespräch und keine Eignungsfeststellung dar. Unter Anwendung der §§ 30, 35 Abs. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) könne der Besuch des SIS auch nicht als Beratung bzw. als Vermittlung betrachtet werden. Vielmehr stelle das SIS gemäß § 41 Abs. 1 SGB III ein Angebot des Arbeitsamtes zur Information über offene Stellenangebote dar. Die Vorsprache am Kundenservice zwecks Arbeitslosmeldung sei ebenfalls kein Vorstellungsgespräch im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Bescheid vom 12. Februar 2003).
Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger wie folgt: "Die Fahrt zum SIS steht eindeutig im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beschäftigung, da die Vermittlung einer Beschäftigung zumindest auch die Kenntnis von offenen Stellen voraussetzt. Insbesondere, weil das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemühungen und damit seine Vorschläge für mögliche Stellen in einer m. E. nicht ausreichendem Maße wahrnimmt, bin ich auf die Stellensuche im SIS angewiesen und gegenüber einem Arbeitslosen, der in der Nähe des SIS wohnt, finanziell benachteiligt. Bisher hat das Arbeitsamt mir 2003 nur Stellen angeboten, die entweder wegen nicht ausreichender Qualifikation oder wegen Desinteressiertheit des Arbeitgebers nicht in Betracht kamen. Zur Bewilligung des Antrages ist es nicht erheblich, ob eine persönliche Einladung eines Vermittlers vorliegt. Der Zusammenhang mit einer beabsichtigten Stellenaufnahme ist erkennbar. Das Gesetz beschränkt den Zusammenhang mit der Vermittlung nicht auf die Tätigkeit des Vermittlers. Die Selbstinformationseinrichtungen dienen gemäß § 41 Abs. 2 SGB III auch der Vermittlung".
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003).
Der Kläger hat hiergegen am 28. Februar 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er weiter ausgeführt, dass die Beklagte insbesondere nicht nachgewiesen habe, dass der Besuch des SIS nicht im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses stehen solle. Für die Vermittlung einer Beschäftigung sei es zunächst nämlich erst einmal erforderlich, überhaupt Kenntnis von vorhandenen Stellen zu erhalten. Die Erlangung solcher Kenntnisse stehe eindeutig im Zusammenhang mit der später gegebenenfalls erfolgenden Vermittlung. Die Selbstinformationseinrichtungen dienten gemäß § 41 Abs. 2 SGB III somit vorbereitend auch der Vermittlung von Arbeitsstellen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 zu verurteilen, dem Kläger auf Grund seines Antrages vom 10. Februar 2003 Reisekosten in Höhe von 12,76 € zu bewilligen bzw. die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, abgewiesen und die Berufung zugelassen. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III seien Bewerbungskosten nur die Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen. Die Kosten für die Fahrt zum SIS seien aber keine unmittelbaren Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen. Das BSG habe in einer jüngeren Entscheidung klargestellt, dass die in § 45 Satz 2 SGB III ausdrücklich genannten Leistungen auf ihren wesentlichen Kern eingeengt worden und damit einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich seien. Auch eine Übernahme der geltend gemachten Reisekosten im Sinne von § 45 Satz 2 Nr. 2 SGB III komme nicht in Betracht. Es sei weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass die Fahrten zum SIS im Zusammenhang mit Fahrten zu Vorstellungsgesprächen angefallen seien. Damit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Es sei der Beklagten eine Ermessensausübung verwehrt gewesen, sodass auch der Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg habe (Urteil vom 19. November 2004, dem Kläger am 28. D...