Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Verweisbarkeit eines Facharbeiters für Postverkehr
Orientierungssatz
Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten (hier die eines Facharbeiters für Postverkehr) in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (vgl BSG vom 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2005 verurteilt wurde, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Die 1954 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 1968 bis 31. Juli 1970 eine Ausbildung zum Textilveredler und war bis 1972 als Absatzarbeiterin, Bogenfängerin und Arbeiterin tätig. Danach arbeitete sie als Erziehungshelferin, Ringspinnerin, Verkäuferin und vom 1. Januar 1982 bis 14. Januar 1983 als Be- und Endlader bei dem VEB T. G.. Am 12. Oktober 1983 nahm sie eine Tätigkeit als Hauptzusteller bei der Deutschen Post in einem Umfang von wöchentlich 27 Stunden und Entlohnung in der Lohngruppe 7 auf. Im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1983 werden die Arbeitsaufgaben wie folgt beschrieben:
"Fertigt die Zuschrift der nachzuweisenden Sendungen und der Nachgebühren für die Zustellbezirke seines Hauptzustellbezirkes, nimmt die Rückschrift einschließlich des Inkassos ab, stellt bestimmte Sendungsarten gemäß den Festlegungen der Verfahrensanweisung den Empfängern zu, bedient die Paketzustellfachanlagen, kontrolliert die Lagerfristen der eingelegten Sendungen, führt Postsendungen und Presseerzeugnisse den Stützpunkten zu. Leitet die Zusteller seines Hauptzustellbezirkes an, führt die Aufsicht im Betriebsdienst, überwacht den Dienst Ablauf in seinem Bereich, kontrolliert den Stand des Inkassos, die Zustellerunterlagen der Zusteller, die Wertzeichenvorschüsse, organisiert den Arbeitskräfteeinsatz. Unterstützt den Stellensleiter bei der Organisierung des sozialistischen Wettbewerbes und der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit. Ist verantwortlich für den zeitlichen und qualitätsgerechten Ablauf des Betriebsdienstes, für die politische und fachliche Anleitung der Zusteller seines Hauptzustellbezirkes, für die Organisierung der gegenseitigen Vertretung der Zusteller an ihren arbeitsfreien Tagen, für die Einhaltung der ASAO und der Bestimmungen für die innere und äußere Sicherheit in seinem Aufgabenbereich."
Ab 1. November 1984 arbeitete die Klägerin als Zusteller-Dauervertreter in einem Umfang von wöchentlich 25 Stunden und Entlohnung in der Lohngruppe 5. Laut Änderungsvertrag vom 29. November 1984 umfassen ihre Arbeitsaufgaben:
Aushändigen von Postsendungen und Presseerzeugnissen sowie ggf. der Schlüssel für Paketzustellfachanlagen; Kassieren und Abrechnen von Inkassogeldern; Werben von Abonnenten für Presseerzeugnisse; Durchführen von Überprüfungen der Berechtigung zur Befreiung von der Zahlung der Rundfunk-/Fernsehgebühren, ggf. Verrichten von Arbeiten beim Postein- und -abgang; ggf. Leeren von Briefkästen.
Ab 1. Oktober 1987 bis 11. November 1989 arbeitete sie als Zusteller und Mitarbeiter im Abfertigungsdienst bei der Deutschen Post. Neben den Aufgaben als Zusteller werden im Änderungsvertrag vom 5. Oktober 1987 als Arbeitsaufgaben genannt:
"Arbeiten im Innendienst: Bearbeiten ein- und abgehender Sendungen und Ladungsgegenstände; Durchführen innerbetrieblicher Transportarbeiten; Nachzählen von Bargeldablieferung"
Der Arbeitsplatzwechsel sei auf eigenen Wunsch erfolgt. Seit November 1989 war sie arbeitslos. Von Januar 2002 bis Januar 2003 absolvierte sie eine Umschulung zur Haus- und Familienpflegerin. Vom 26. März 2004 bis 23. März 2007 unterlag sie als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson der Versicherungspflicht. Seit 1. Mai 2007 ist sie in unterschiedlich zeitlichem Umfang in der GbR Theaterkantine G. als Servicekraft tätig.
Im Mai 2005 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte u.a. ein orthopädisches Gutachten des Dr. A. vom 14. Juli 2005 (Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr) ein und lehnte mit Bescheid vom 21. Juli 2005 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt, ...