Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. weitere Unfallfolge. Gesundheitsschaden. haftungsbegründende Kausalität. Nachweis. Außenbandinstabilität des linken oberen Sprunggelenks. Leitlinie Unfallchirurgie AWMF-Nr 012-022: Frische Außenbandruptur am Oberen Sprunggelenk

 

Leitsatz (amtlich)

Allein die Tatsache, dass eine erstgradige Instabilität des linken oberen Sprunggelenks mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt erworben ist, ist nicht gleichbedeutend damit, dass ein bestimmter Arbeitsunfall hierfür ursächlich ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Außenbandinstabilität des linken oberen Sprunggelenks als weitere Folge eines Arbeitsunfalles vom 14. April 2010 anzuerkennen ist.

Der 1989 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Vertragsamateur bei einem Fußballverein beschäftigt. Er knickte ausweislich des H-Arzt-Berichtes vom 15. April 2010 am Vortag beim Abschlusstraining mit dem linken oberen Sprunggelenk weg. Diagnostiziert wurde eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks und eine Instabilität Grad I. Angekreuzt wurde auf dem Formular Arbeitsfähigkeit des Klägers. Der Kläger erhielt über einen beim Verein angestellten Physiotherapeuten eine Behandlung für eine Dauer von ca. 2 Wochen und nahm danach wieder regulär am Spielbetrieb teil. Zu Lasten der Beklagten wurden 8 Einheiten Krankengymnastik/Physikalische Therapie verordnet, die im Zeitraum 20. April bis 31. Mai 2010 genommen wurden. Ein Arzt wurde in dieser Angelegenheit nicht wieder aufgesucht.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 beantragte der Kläger festzustellen, dass die Instabilität und die Schädigung des Knorpels im linken Sprunggelenk mittelbare Folge des Unfallereignisses vom 14. April 2010 seien. Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme von U ein. Dieser teilte am 3. Januar 2017 mit, dass die Behandlung weitgehend über die Physiotherapieabteilung des Fußballclubs stattgefunden habe und übersandte Befunde über später durchgeführte Behandlungen aufgrund einer Vorstellung im August 2016 wegen eines Arbeitsunfalles vom 2. August 2016. Der Beratungsarzt der Beklagten G verneinte in einer Stellungnahme vom 10. Januar 2017 die Erforderlichkeit einer Rentenbegutachtung. Der MRT-Befund vom 8. August 2016 zeige das Bild einer Bandverletzung nach Trauma vom 2. August 2016. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 0 v.H. zu beziffern.

Daraufhin erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Januar 2017 das Ereignis vom 14. April 2010 sinngemäß als Arbeitsunfall mit der Folge einer Zerrung des linken oberen Sprunggelenks an. Ausdrücklich nicht als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt eine fibulare Instabilität Grad I im linken Sprunggelenk, eine einfache positive Neutralschublade und ein Knorpelschaden im Bereich der tibialen Gelenkfläche, sowie die Folgen des Unfalls vom 2. August 2016 (Kapselverletzung hinteres oberes Sprunggelenk mit Knochenprellung Talus). Hiergegen legte der Kläger am 16. Februar 2017 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2017 zurück. Es fehle an dem Nachweis eines weitergehenden, an den Binnenstrukturen des linken Sprunggelenks eingetretenen Gesundheitserstschadens. Bei der einmaligen fachärztlichen Untersuchung durch U hätten sich keine Anzeichen für eine weitergehende traumatische Schädigung der Strukturen des linken Sprunggelenks gezeigt. Es sei eine krankengymnastische Behandlung bei fortbestehender Arbeitsfähigkeit verordnet worden.

Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Sp mit der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 15. November 2017 hat dieser dargelegt, dass im Jahre 2010 keine MRT-Untersuchung des linken Sprunggelenks durchgeführt worden sei. Dem MRT-Befund des linken Sprunggelenks vom 18. August 2016 lasse sich eine frühere Bandverletzung mit narbiger Ausheilung entnehmen. Die beim Kläger vorliegende leichte Instabilität Grad I und die Bewegungseinschränkungen nach Außenbandverletzung des oberen Sprunggelenks links seien mangels konkurrierender Faktoren auf das Ereignis vom 14. April 2010 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zurückzuführen. Der Kläger habe im Rahmen des Trainings am 14. April 2010 ein sogenanntes „Supinations-Eversions-Trauma“ (Verdrehung des Sprunggelenks, bei dem der seitliche Fußrand nach außen kippt und gleichzeitig der Vorfuß nach innen gedreht ist) erlitten. Ein solches Ereignis sei in den meisten Fällen mit einer akuten Insuffizienz des Sprunggelenks verbunden. Dies sei hinreichend wahrscheinlich. Normalerweise heilten solche Verletzungen innerhalb von sechs bis acht Wochen unter konservativer Behandlung folg...

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