Verfahrensgang
SG Nordhausen (Urteil vom 24.05.1996; Aktenzeichen S-7/V-814/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Nordhausen vom24. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1991
Der Kläger stellte am 11. Dezember 1990 einen Antrag auf Bewilligung von Beschädigtenversorgung beim Versorgungsamt H.. Er gab an, sich 1943 als Soldat der deutschen Wehrmacht eine Minensplitterverletzung im Gesicht zugezogen zu haben, in deren Folge er auf dem linken Auge erblindet sei. Die Anerkennung einer weiterhin von dem Kläger geltend gemachten Rippenfellasbestose nach Aufräumungsarbeiten in amerikanischer Kriegsgefangenschaft hat der Kläger später nicht mehr begehrt.
Nach Beiziehung der Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) erließ das Versorgungsamt Halle unter dem 17. Juli 1991 einen Erstanerkennungsbescheid, mit welchem die Erblindung des linken Auges als Schädigungsfolge nach dem BVG anerkannt und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. bewertet wurde.
Mit endgültigem Bescheid vom 5. Dezember 1994 stellte das Versorgungsamt H. die Schädigungsfolgen wie folgt neu fest:
- Blindheit des linken Auges,
- narbige Einsprengungen im Bereich der Augenbraue und Wange links.
Die dadurch bedingte MdE wurde weiterhin mit 30 v. H. bewertet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. Dezember 1994 Widerspruch, mit welchem er erstmalig auch eine Nachzahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 geltend machte. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1995 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Dr. W. eingeholt. Während des Klageverfahrens ist der Kläger von Thüringen nach Niedersachsen und sodann wieder nach Thüringen verzogen. Das Sozialgericht hat mit Beschluß vom 4. Mai 1996 den Freistaat Thüringen beigeladen.
Die Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24. Mai 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 18. Juli 1996 Berufung eingelegt, mit welcher er geltend gemacht hat er sehe Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt, weil er im Unterschied zu den in Westdeutschland lebenden Kriegsbeschädigten Leistungen nach dem BVG erst ab dem 1. Januar 1991 erhalten habe. Weiterhin hat der Kläger klargestellt, daß er sich mit seiner Klage nicht gegen die unterschiedlichen Zahlbeträge in Ost- und Westdeutschland wenden wolle, sondern nur die Nichtgewährung von Beschädigtenversorgung für die Zeit vor 1991 beanstande.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Mai 1996 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1995 zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. Dezember 1990 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des niedersächsischen Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben, mit Beschluß vom 28. August 1996 beigeladen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1996 hat der Senat die Beiladungsbeschlüsse vom 4. Mai 1996 und 28. August 1996 aufgehoben und festgestellt, daß der bisherige Beigeladene zu 2 Beklagter des Rechtsstreites geworden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Akten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§ 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –), aber unbegründet.
Passiv legitimiert ist jedoch nicht das bisher beklagte Land Sachsen-Anhalt und auch nicht der zunächst beigeladene Freistaat Thüringen, sondern das Land Niedersachsen. Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist nicht § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (KOVVFG), wonach sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung richtet, sondern § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – (SGB X) einschlägig, weil diese Vorschrift gemäß § 37 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) vorgeht Nach dieser Vorschrift ändert sich die vom Wohnsitz des Antragstellers abgeleitete Zuständigkeit mit der Änderung dieses Anknüpfungspunktes ebenfalls. Daraus folgt, daß sich im Streitverfahren die Passivlegitimation des beklagten Landes mit seinem Landesversorgungsamt ändert, wenn ein die Landesg...