Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt. chronifizierte Depression. Verweisungstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt ist allenfalls als Angelernte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren einzustufen.
2. Zur Verweisungstätigkeit einer Registratorin und Poststellenmitarbeiterin.
3. Eine chronifizierte Depression kann nicht allein anhand eines Fragebogens (hier: Hamilton Depressions Rating-Skala) festgestellt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die 1959 geborene Klägerin absolvierte von September 1976 bis Juli 1978 erfolgreich eine Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann. Danach war sie bis Mai 1991 als Sachbearbeiterin, von Mai 1991 bis August 1992 als Schuhverkäuferin und bis Dezember 1995 erneut als Sachbearbeiterin tätig. Von April 1996 bis September 1996 arbeitete sie als Schuhverkäuferin, von November 1996 bis März 2003 als Verkäuferin und Kassiererin bei “extra die Verbrauchermärkte der r., -SB Warenhaus GmbH„. Zu ihren Aufgaben gehörten laut Arbeitgeberauskunft vom 19. Juni 2006 Kassierung, Beratung, Warenpflege, -annahme und -beschaffung aus dem Lager, Disposition, fachkundige Beratung der Kunden sowie alle anderen Tätigkeiten nach einer mindestens dreimonatigen Einarbeitung. Die Entlohnung erfolgte in der Vergütungsgruppe K 2 nach dem 8. Berufsjahr nach dem im Einzelhandel geltenden Tarifvertrag. Beendet wurde das Arbeitsverhältnis wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten. Von Juni bis September 2006 arbeitete sie als Telefonistin bei einer Versicherungsagentur und von Januar bis Juni 2008 als Kündigungsmanagerin bei einer Krankenkasse. Seit dem 26. Juni 2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt.
Im Juni 2004 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. den Rehabilitationsentlassungsbericht der W. Reha-Klinik vom 24. März 2003 bei (Diagnosen: exogen-allergische Alveolitis, Polyathralgien, leichte Hypercholesterinämie; Leistungsbild: Ausübung der Tätigkeit als Verkäuferin sechs Stunden und mehr, leichte Tätigkeiten im temperaturstabilen Milieu ohne inhalativ-irritative Noxen sechs Stunden und mehr) und holte ein internistisches Gutachten des Dr. F. vom 16. Juli 2004 (Diagnosen: arterielle Hypertonie, Hypocholesterinämie, Zustand nach allergischer Alveolitis, asymptomatische Harnwegsinfektion, degeneratives Wirbelsäulensyndrom; Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung von Einschränkungen möglich) sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. Junker von 21. Juli 2004 (Diagnosen: polytope rezidivierende Arthritiden unklarer Genese, Sinusitis maxilaris beidseits, exogen allergische Alveolitis; Leistungsbild: Tätigkeit als Verkäuferin sechs Stunden und mehr, mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich) ein. Mit Bescheid vom 14. September 2004 lehnte sie eine Rentengewährung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005).
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht (SG) u.a. diverse Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen sowie Dr. K. mit der Erstellung eines internistischen und Dr. Dr. B. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Zusammenfassend führen die Sachverständigen unter dem 19. Oktober 2006 aus, unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Situation sei der Klägerin eine vollschichtige Einsetzbarkeit nur noch für körperlich leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen möglich. Im Einzelnen hat Dr. K. einen Zustand nach toxisch/exogen-allergischer Alveolitis (zurzeit ohne Beeinträchtigungen) im November 2001, eine allergische Disposition, Migräne, Spannungskopfschmerz, ein chronisches Schmerzsyndrom mit chronischem Lumbalsyndrom sowie Arthralgien im Bereich beider Daumengrundgelenke, eine essenzielle arterielle Hypertonie, einer hypertensive Herzerkrankung mit konzentrischer linksventrikulärer Hypertrophie, einen Zustand nach Hysterektomie sowie Ovarektomie bei Uterus myomastus genannt, Dr. Dr. B. "Angabe von rezidivierenden Halswirbelsäulen- und Nackenbeschwerden ohne röntgenmorphologisches Korrelat, chronisch-rezidivierende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Wirbelsäulenfehlstatik mit linkskonvexer Skoliose des thorako-lumbalen Übergangs, Funktionseinschränkungen des rechten Hüftgelenkes ohne entsprechendes röntgenmorphologisches Korrelat, rezidivierende Beschwerden im Sinne einer Epicondylitis humeri radialis beidseits, Zustand nach Ringbandspaltung beidseits bei chronischer Tendovaginitis im Bereich des Daumens beidseits, chronische Sinusitis maxillaris, Migräne und Spannungskopfschmerz, Zustand nach Alveolitis, anamnestisch Aortenklappenstenose, anamnest...