Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe
Orientierungssatz
Im Rahmen der Prüfung der Berücksichtigung von Jahresendprämien als nach dem AAÜG relevantes Entgelt genügt die Annahme einer allgemeinen Mindesthöhe einer Jahresendprämie nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Einzelfall. Es handelt sich in Wirklichkeit um eine (konservative) Schätzung der Höhe der Jahresendprämie.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 5. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte für die Zeit von Oktober 1974 bis Juni 1990 unter Berücksichtigung von jährlichen Jahresendprämien.
Der …………… geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 31. Oktober 1974). Bereits seit dem Jahr 1963 war der Kläger beim VEB Thüringer Industriewerk R tätig, seit 1974 laut Eintragung in seinem Sozialversicherungsausweis als Technologe, seit 1985 als Leiter Kooperation bis zum 30. Juni 1990.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 stellte die Beklagte für den Kläger nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 fest. Eine Berücksichtigung von Jahresendprämien erfolgte hierbei nicht.
Mit Bescheiden vom 24. April 2009 und Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 stellte die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Feststellungsbescheides vom 13. Februar 2004 fest. Eine Rücknahme des Bescheides sei jedoch nicht zulässig, weil der Kläger auf den Bestand vertrauen konnte. Es verbleibe deshalb bei den im Feststellungsbescheid rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Im Februar 2011 beantragte der Kläger eine Überprüfung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Außerdem bat er um Einarbeitung der Jahresprämien. Die Beklagte hob zunächst den Bescheid vom 24. April 2009 auf, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG tatsächlich erfüllt seien. Hinsichtlich der geltend gemachten höheren Arbeitsverdienste stünden noch Ermittlungsergebnisse aus. Der Kläger erhalte separat einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die R GmbH mit, dass für den Kläger keine Nachweise zu Prämienzahlungen vorhanden seien.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit weiterem Bescheid von 2011 mit, dass seinem Begehren, höhere Arbeitsverdienste anerkannt zu bekommen, nicht stattgegeben werden könne.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz beantragte der Kläger im Januar 2014 bei der Beklagten, die gezahlten Jahresendprämien als erzieltes und zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt festzustellen. Er legte eine Bescheinigung des …………… vom 17. Dezember 2013 vor, in der dieser „als ehemaliger Mitarbeiter im VEB“ dem Kläger bestätigte, „dass im o.g. Betrieb Jahresendprämie gezahlt wurde“.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 3. Februar 2014 auf Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste ab. Da die Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen der DDR zum 31. Dezember 2011 geendet hätten, sei eine Anforderung einer Prämienbescheinigung beim ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr möglich. Der Kläger selbst verfüge nicht mehr über entsprechende Nachweise.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Aufgrund der vorgelegten Zeugenerklärung sei der Erhalt der jährlichen Jahresendprämie eindeutig bestätigt und müsse i.H.v. 70 % des Entgelts des vorangegangen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Entgelt anerkannt werden. Dabei bezog sich der Kläger auf eine Entscheidung des Sächsischen LSG vom 12. November 2013.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2014 als unbegründet zurück.
In dem darauf folgenden Klageverfahren hat der Kläger eine schriftliche „Bestätigung zur Zahlung Jahresendprämie“ vom 26. Juni 2018 des ehemaligen Betriebsdirektors H des VEB Thüringer Industriewerk R zu den Akten gereicht, in der dieser ohne weitere Ausführungen bestätigt „dass der Kollege …………… während seiner Beschäftigung im Thüringer Industriewerk R jedes Jahr eine Jahresendprämie in Höhe von 55 bis 60 % vom Bruttogehalt erhalten hat“.
Das Sozialgericht Meiningen hat die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2019 abgewiesen. Der Kläger habe weder nachweisen noch glaubhaft machen können, dass ihm Jahresendprämien überhaupt ausgezahlt worden seien, er habe nicht darlegen können, in welchen Jahren er konkret eine Jahresendprämie in welcher konkreten Höhe erhalten habe.
Mit der Berufung führt der Kläger aus, die Höhe der Jahresendprämie sei zumindest in Höhe der jeweiligen Mindest-Jahresendprämie entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Landesso...