Entscheidungsstichwort (Thema)
Überführungsbescheid. Zusatzversorgung der Pädagogen
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausbildung zum Ingenieur und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Ingenieurpädagoge” ist keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung im Sinne der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 2.5.1988.
Normenkette
AAÜG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 4 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1 Sätze 1-2
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. August 1983 bis zum 31. August 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der Pädagogen sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1934 geborene Kläger legte 1959 die Prüfung zum “Lehrmeister der sozialistischen Wirtschaft„ und im Jahre 1967 die Prüfung zum Ingenieur ab. Ausweislich der Urkunde des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K. vom 11. September 1967 war er damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht) in der Fachrichtung “Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungstechnik„ zu führen.
Ab dem 1. August 1983 war der Kläger als Lehrkraft des theoretischen Unterrichts im Ausbildungsberuf “Elektromonteur„ an der Kommunalen Berufsschule J. tätig (Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1983). Eine Versorgungszusage erhielt er seinerzeit nicht; auch ein Antrag auf zusätzliche Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAVO-techInt wurde nicht gestellt.
Vom 1. September 1984 bis 31. August 1986 absolvierte der Kläger ein postgraduales Studium mit Fachabschluss für Berufspädagogik an der Technischen Universität D. Mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1987 wurde er auf den Antrag vom 22. August 1986 - ohne nähere Angaben insbesondere zum Geltungszeitraum - in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen aufgenommen.
Mit Überführungsbescheid vom 14. Februar 1996 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. September 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Der Widerspruch des Klägers wegen der Nichtberücksichtigung der Zeit von August 1983 bis August 1986 blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 15. März 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 14. Februar 1996 auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), was die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 1999 ablehnte, da der pädagogische Abschluss erst am 31. August 1986 vorgelegen habe. Seinen Widerspruch begründete der Kläger u. a. damit, dass er von August 1983 bis August 1986 als staatlich anerkannter Lehrer tätig gewesen sei; der pädagogische Abschluss der TU D. habe ihm zur Erlangung der zusätzlichen Altersversorgung nach damaligem Recht gedient. Da es jedoch nach der Rechtsprechung des BSG auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die damaligen Organe nicht ankomme, habe er auch für die Zeit vor dem pädagogischen Abschluss Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da der Abschluss als Ingenieurpädagoge nicht mit einem staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss gleichzusetzen sei. Im Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1983 sei keine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der Pädagogen erfolgt.
Die auf die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Altenburg mit Urteil vom 10. April 2001 abgewiesen, da der Kläger erst am 31. August 1986 eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung besessen habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nach der für ihn anwendbaren Fassung der Versorgungsanordnung der Pädagogen vom 2. Mai 1988 seien auch Ingenieurpädagogen einbezogen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10 April 2001, den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 14. Februar 1996 und den anschließenden Widerspruchsbescheid insoweit zurückzunehmen, als die Zeit vom 1. August 1983 bis zum 31. August 1986 betroffen ist, und diesen Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der Pädagogen sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Beg...