Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Ingenieurpädagoge
Orientierungssatz
Zur Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung eines Ingenieurpädagogen, wenn keine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung iS der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsordnung - vom 27.5.1976 (GBl DDR I 1976, 253, GBl DDR I 1976, Nr 18, 253) und deren Anordnung vorliegt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, weitere Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen oder zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1932 geborene Kläger war von September 1960 bis August 1964 Lehrer an der Oberschule E. Am 7. Juli 1962 bestand er die Prüfung im pädagogischen Grundstudium. Im Rahmen einer Einzelentscheidung wurde er zum 1. Juli 1963 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen. Eine Urkunde über die Einbeziehung liegt nicht vor; jedoch eine Zusatzversorgungskarte und ein Formularblatt “AVI 4003 b„, worin die Zugehörigkeit des Klägers zum und das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem dokumentiert werden. Von September 1964 bis August 1965 arbeitete er als Betreuer für polytechnischen Unterricht im Kreisbetrieb für Landtechnik D. Vom 1. September 1965 bis zum 31. Juli 1968 studierte er am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K.-Stadt und schloss das Studium erfolgreich am 1. August 1968 mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge, Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht" zu führen, ab (Urkunde vom 1. August 1968). Vom 1. August 1968 an bis zum 31. August 1974 war er als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht bei dem VEB C. J. tätig. Von September 1974 bis August 1977 arbeitete er als Lehrer beim Rat der Stadt J., Abteilung Volksbildung. Am 9. Juni 1977 erwarb er nach einem Studium an der Technischen Universität Dr. den akademischen Grad eines "Diplomingenieurpädagogen". Seit September 1977 war er als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter wiederum beim VEB C. J. tätig.
Seinen Antrag auf Überführung von Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2002 ab; sein dagegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 30. Juni 2003).
Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte die Zeiten vom 1. Juli 1963 bis zum 31. August 1964 und vom 1. Juni bis zum 31. August 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4 beziehungsweise 18 der Anlage 1 zum AAÜG anerkannt (Bescheid vom 18. Juli 2005).
Die darüber hinausgehende Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2005 abgewiesen. Für die Zeit vom 1. September 1960 bis zum 31. August 1964 fehle dem Kläger die nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVVO-Int) erforderliche pädagogische Qualifikation einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung. In der Zeit vom 1. September 1964 bis zum 31. August 1965 sei er nicht bei einer pädagogischen Einrichtung im Sinne der Verordnung vom 12. Juli 1951 tätig gewesen. Auch der VEB C. J. sei keine pädagogische Einrichtung im Sinne des § 1 der Verordnung vom 12. Juli 1951. Erst mit dem pädagogischen Abschluss als Diplom-Ingenieurpädagoge vom 9. Juni 1977 erfülle der Kläger die Voraussetzung für die Anerkennung der Versorgungsberechtigung aus der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976; dem entspreche die Anerkennungszeit vom 1. Juni bis 31. August 1977. Mit der Tätigkeit als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter beim VEB C. J. seien die Voraussetzungen wieder entfallen. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der faktischen Versorgungsberechtigung aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung vom 17. August 1950. Er habe zwar den Titel des Diplomingenieurpädagogen erworben, dieser sei jedoch nicht identisch mit dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers.
Mit der dagegen...