Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 27.10.1994; Aktenzeichen S-5/An-549/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom27. Oktober 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeiten vom 1. Oktober 1979 bis zum 16. Juli 1983 nach der Versorgungsordnung der Pädagogen im Entgeltbescheid zu berücksichtigen sind.
Der 1929 geborene Kläger legte am 18. Juli 1958 die Prüfung als Lehrmeister der sozialistischen Wirtschaft in der Fachrichtung Maschinenbau an dem Institut zur Aus- und Weiterbildung für Lehrmeister, … ab und arbeitete dann in dieser Stellung bei dem VEB. Werk. Am 23. Juli 1972 bestand er die Prüfung als Ingenieur an der Ingenieurschule für Landtechnik … und war nach der Urkunde des Ministeriums für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau vom 1. November 1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht), Fachrichtung Landtechnik”, zu fuhren.
Zum 1. Oktober 1977 wurde er in den Schuldienst des VEB …-Werks, Stammbetrieb des VEB … Kombinats, Betriebsberufsschule „…”, umgesetzt und nach dem Tarif Lehrer und Erzieher, Vergütungsgruppe 3, bezahlt. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz vom 27. Oktober 1994 beaufsichtigte er die Lehrlinge des Wohnheimes, unter anderem bei der Erledigung der Hausaufgaben und leitete sie an; stundenplanmäßigen Unterricht erteilte er nicht. Am 15. Juli 1983 schloß er eine pädagogische Ausbildung als Erzieher für Jugendheime am Institut für Heimerzieherausbildung Dr. Theodor Neubauer „…” ab und wurde mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. November 1983 in die zusätzliche Versorgung nach der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsordnung) vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 18 S. 253; im folgenden: VersO-Päd) aufgenommen.
Ab September 1990 befand sich der Kläger im Vorruhestand. Ab 1.7.1994 bezieht er Altersrente (Bescheid vom 27. Mai 1994).
Auf seinen Antrag vom 12. Dezember 1991 auf Versichertenrente und auf Kontenklärung erließ die Beklagte den Bescheid vom 6. August 1993, in dem sie die Zeit vom 16. Juli 1983 bis 30. Juli 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung feststellte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 1994 mit der Begründung zurück, seine pädagogische Ausbildung habe der Kläger erst am 15. Juli 1983 abgeschlossen, so daß die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem erst ab dem 16. Juli 1983 entstehen konnte.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten der Zusatzversorgung bereits ab 1. Oktober 1977 (Eintritt in den Schuldienst der Betriebsberufsschule „…”) anzuerkennen. Durch Urteil vom 27. Oktober 1994 hat das Sozialgericht Gotha die Beklagte verurteilt, Zeiten der Zusatzversorgung nach der VersO-Päd bereits ab 1. Oktober 1979 festzustellen und im übrigen die Klage abgewiesen. Anspruchsgrundlage seien die §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchst. a VersO- Päd. Entsprechend dem Einstufungsbeschluß vom 15. September 1977 sei der Kläger als Erzieher in der Betriebsberufsschule „…”, einer betrieblichen Ausbildungstätte, und damit einer Einrichtung der Berufsbildung im Sinne der Vorschrift, tätig gewesen. Der Kläger habe eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung durch die Zuerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieurpädagoge” besessen (§ 3 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen-Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 18 S, 256; im folgenden: 1. DB z. VersO- Päd)). § 1 Abs. 3 VersO-Päd stehe dem nicht entgegen, denn ab 1. Oktober 1977 sei der Kläger als „Erzieher” tätig gewesen und habe damit einen dem Lehrer ähnlichen Status erlangt. Unwesentlich sei die Aushändigung der Zusatzversorgungsurkunde erst im Jahre 1983, denn diese Aushändigung habe lediglich eine deklaratorische Wirkung. Ein Anspruch vor dem 1. Oktober 1977 scheide aus, denn erst ab 1. Oktober 1979 hätte die Voraussetzung einer zweijährigen hauptamtlichen Tätigkeit als Erzieher vorgelegen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte am 15. Dezember 1994 Berufung mit der Begründung eingelegt, bei der Qualifikation als Ingenieurpädagoge handele es sich nicht um eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung im Sinne der Versorgungsordnung, denn die staatliche Zuerkennung der pädagogischen Ausbildung habe nur durch das Ministerium für Volksbildung erfolgen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. Oktober 1994 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bez...