Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Berücksichtigung von Entgeltpunkten (Ost) bei einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet und Sitz des Arbeitgebers in den alten Bundesländern
Orientierungssatz
Hat ein Versicherter eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, werden im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Beitragszeit Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, auch wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in den alten Bundesländern hatte.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. April 2001 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2000 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 19. Januar 1998, 25. November 1998 und 26. Juli 1999 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, für die Beschäftigung der Klägerin als Pharmareferentin bei der Fa. S. vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 Entgeltpunkte (Ost) gemäß § 254 d Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit als Pharmareferentin im Zeitraum 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 anstelle der ermittelten Entgeltpunkte gemäß § 254 d Abs.1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt.
Die 1943 geborene Klägerin war vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 als Pharmareferentin für die S. GmbH mit Firmensitz in B. (Baden- Württemberg) tätig. Der am 25. Juni 1990 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag sah unter § 1 folgende Regelung vor: „Der Angestellte tritt als Mitarbeiter im Außendienst mit Wirkung vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 in die Dienste von S., für den Bezirk E./G. Der zugewiesene Bezirk kann von S. jederzeit in seinem räumlichen Bestand verändert werden.“ Nach § 2 des Arbeitsvertrages war der Angestellte verpflichtet, nach Weisung der Geschäftsleitung praktizierende Ärzte, Werksärzte, Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien in dem von S. zugewiesenen Bezirk zu besuchen und sie mit den Präparaten von S. bekannt zu machen, um die Ärzte für die Verordnung dieser Arzneispezialitäten zu gewinnen. Gemäß § 6 des Arbeitsvertrages erhielt die Klägerin ein monatliches Gehalt von brutto 2.834,00 DM, Urlaubsgeld, ein anteiliges dreizehntes Monatsgehalt gemäß dem jeweils geltenden Tarifvertrag sowie Spesenvergütung. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin aus dieser Tätigkeit ein niedrigeres Einkommen als vergleichbare Beschäftigte in den alten Bundesländern erzielte.
Auf den Kontenklärungsantrag der Klägerin stellte die Beklagte die rentenversicherungsrechtlichen Zeiten mit Bescheid vom 19. Januar 1998 für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 1991 verbindlich fest und berücksichtigte dabei den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 als Zeit der Rentenversicherung der Angestellten (Entgelthöhe: 20.158,- DM im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1990 und 9.000,- DM im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1991). Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wegen eines zu geringen für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 berücksichtigten versicherungspflichtigen Entgelts wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1998 zurück, da der damalige Arbeitgeber nur ein versicherungspflichtiges Entgelt in der genannten Höhe bestätigt habe, wie aus dem Schreiben der S. Holding GmbH vom 20. März 1998 hervorgehe, das dem Bescheid beigefügt sei. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass eine Ablichtung dieses Schreibens nicht beigefügt gewesen sei. Sie erinnerte an die Erledigung.
Mit Bescheid vom 25. November 1998, in dem Zeiten der Arbeitslosigkeit im Jahre 1997 anerkannt wurden, erhielt die Klägerin erneut einen Versicherungsverlauf, der im Hinblick auf den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 gegenüber dem Versicherungsverlauf vom 19. Januar 1998 unverändert ist. Dagegen erhob sie Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass das im Versicherungsverlauf angegebene versicherungspflichtige Entgelt für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 nicht korrekt sei. Im Übrigen sei diese Zeit als Zeit im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen. Ihr Arbeitsort sei Thüringen gewesen. Als Pharmareferentin im neuen Bundesland Thüringen habe sie ein weitaus geringeres Gehalt erhalten als die Mitarbeiter in den alten Bundesländern. Mit Bescheid vom 26. Juli 1999 anerkannte die Beklagte das von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 aus ihrer Tätigkeit als Pharmareferentin für die Firma S. GmbH angegebene versicherungspflichtige Entgelt in Höhe von 21.528,- DM und teilte mit, dass eine Rückfrage bei der Krankenkasse ergeben habe, dass die Zeit von Juli 1990 bis Juni 1991 bei der Firma in B. dem Versicherungsbereich „West“ zuzuordnen sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies nochmals darauf, da...