Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 26.03.1996; Aktenzeichen S-10/J-1414/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom26. März 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von. Zeiten der Haft bei der Berechnung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der 1934 geborene Kläger arbeitete vom 1. September 1949 bis zum 31. Dezember 1991 in verschiedenen Berufen und bezog anschließend Krankengeld bzw. (ab 15. Juni 1992) Altersübergangsgeld. Vom 19. Januar 1954 bis zum 24. März 1956 befand er sich eigenen Angaben zufolge in der Strafvollzugseinrichtung (StVE) … vom 16. Januar 1975 bis zum 15. Dezember 1977 in der StVE … und vom 30. August 1983 bis zum 24. April 1985 in der StVE … I in Strafhaft. Sein Sozialversicherungsausweis vom 20. März 1953 enthält für den 19. Januar 1954 bis zum 24. März 1956 den Eintrag „Anwartschaftsgebühren” und der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung für den 16. Januar 1975 bis 15. Dezember 1977 und 30. August 1983 bis 24. April 1985 die Bemerkungen „ruhendes Arbeitsverhältnis”.

Am 30. August 1994 (nicht: 30. November 1994) beantragte der Kläger Versichertenrente und legte Bestätigungen der Strafvollzugseinrichtung … vom 15. Dezember 1977, der Justizvollzugsanstalt … vom 20. Dezember 1994 und der Justizvollzugsanstalt … vom 14. Dezember 1994 vor, nach denen bei ihm acht Monate, ferner zwei Jahre und fünf Monate und schließlich ein Jahr und acht Monate Versicherungspflichtige Tätigkeiten für nicht näher bezeichnete Zeiträume anzurechnen seien. Nach den Bescheinigungen vom 15. Dezember 1977 und 20. Dezember 1994 war die Versicherungspflichtige Tätigkeit „gemäß § 6 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes” anzurechnen; nach der Bescheinigung vom 14. Dezember 1994 war der Kläger während der Strafhaft zur Arbeit eingesetzt.

Mit Rentenbescheid vom 9. Februar 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) ab 1. Januar 1995, berücksichtigte die hier in Streit stehenden Zeiten jedoch bei der Rentenberechnung nicht.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bestätigte die Justizvollzugsanstalt Stollberg unter dem 12. Juli 1995, daß der Kläger vom 29. Juni 1955 bis 24. März 1956 im Haftarbeitslager „Steinkohle” Zwickau beschäftigt gewesen sei, Angaben über Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträge jedoch wegen fehlender Unterlagen nicht mehr gemacht werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, eine Berücksichtigung der Haftzeiten als Beitragszeiten könne nicht erfolgen, da grundsätzlich Beiträge nach dem Recht der DDR während des Strafvollzuges nicht zu zahlen waren. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach der Rentenberechnung des Artikels 2 des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes (RÜG) komme nicht in Betracht, weil die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit” keine Rentenart des Rentenüberleitungsgesetzes, sondern nur des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei.

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) Altenburg mit Urteil vom 26. März 1996 aus denselben Gründen abgewiesen.

egen das Urteil hat der Kläger Berufung mit der Begründung eingelegt, er habe während seiner Haftzeit immer gearbeitet, was aus den im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgelegten Bestätigungen ersichtlich sei. Im übrigen sei er nach Beendigung der Strafhaft ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Bescheinigungen über die Haftzeit gut aufzubewahren, da diese einmal zur Rentenberechnung benötigt werden würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. März 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 9. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der Zeiten vom 19. Januar 1954 bis 24. März 1956, vom 16. Januar 1975 bis 15. Dezember 1977 und vom 30. August 1983 bis 24. April 1985 als Beitragszeiten, hilfsweise als Ersatzzeiten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozeß- und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft, da sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§§ 143 ff. des SozialgerichtsgesetzesSGG –). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Haftzeiten des Klägers nicht als Beitrags- bzw. als Ersatzzeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt

Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag...

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