Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. November 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises.

Dem 1945 geborenen Kläger wurde durch Bescheid des Versorgungsamtes D vom 15. September 1983 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen G zuerkannt. Am 31. Juli 2008 wurde ihm durch das Versorgungsamt E ein unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Bei der Umstellung der Schwerbehindertenausweise von Papier auf Plastikkärtchen beantragte der Kläger im Januar 2019 die Beibehaltung der unbefristeten Gültigkeit. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 2019 ab und führte aus, dass das Gesetz eine unbefristete Ausstellung nicht vorsehe und dass Änderungen im Gesundheitszustand des Klägers z.B. durch neue Medikamente möglich seien. Der Beklagte stellte dem Kläger einen Schwerbehindertenausweis mit einer fünfjährigen Gültigkeit bis Juni 2024 aus. Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 24. Januar 2019 Widerspruch. Nachdem der Beklagte sich zunächst gegen eine Widerspruchsentscheidung ausgesprochen hatte, erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht Nordhausen zum Az. S 7 SB 1184/19 erklärte sich der Beklagte damit einverstanden, eine Widerspruchsentscheidung herbeizuführen und gab das Verfahren an das T Landesverwaltungsamt ab. Dieses wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2022 für den Freistaat T als unzulässig zurück. Mit der Befristung des Schwerbehindertenausweises sei keine eigenständige und anfechtbare Regelung getroffen worden.

Dagegen hat sich der Kläger mit einer Klage an das Sozialgericht Nordhausen gewandt. Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Befristung des Schwerbehindertenausweises einen Verwaltungsakt darstelle. Das Aufsuchen eines Fotografen und die Beschaffung von Passbildern für die Erneuerung eines Schwerbehindertenausweises seien mit Aufwand und Kosten verbunden. Der bei ihm festgestellte GdB sei seit knapp 40 Jahren unverändert geblieben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. November 2022 abgewiesen. Bei der Befristung des Ausweises handle es sich um einen Realakt. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung eines unbefristeten Ausweises bestehe nicht.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertieft seinen bisherigen Vortrag und beantragt im Berufungsverfahren ausdrücklich,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. November 2022 den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis auszustellen,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm einen unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis auszustellen,

höchsthilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Gerichts.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage unzulässig ist.

Das auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises gerichtete Begehren kann nicht in zulässiger Weise als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Hauptantrag des Klägers) geltend gemacht werden.

Nach § 54 Abs. 1 SGG kann durch eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 14. Oktober 2021 - L 5 SB 1259/19 -), ist eine derartige Klage in Fällen wie hier nicht statthaft.

Der Schwerbehindertenausweis stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt i. S. d.§ 31 SGB X dar. Vielmehr weist er gemäߧ 152 Abs. 2 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) lediglich als öffentliche Urkunde i. S. d. § 417 Zivilprozessordnung (ZPO), d. h. als schriftlich niedergelegte Erklärung der Versorgungsverwaltung, die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. August 2015, B 9 SB 2/15 R , m. w. N.; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. April 2016, L 10 SB 87/15 , die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss d...

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