Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung. Verweisungstätigkeit bei trotz spezifischer Leistungsbehinderung vollschichtig bestehender Einsatzfähigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein trotz gesundheitlicher Einschränkungen (hier: Alkoholismus und Wirbelsäulenschäden) vollschichtig einsatzfähiger Versicherter ohne Fachabschluss muss sich auch dann, wenn bei ihm eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und dadurch eine Verweisungstätigkeit aufzuzeigen ist, auf die ungelernte Tätigkeit als Produktionshelfer verweisen lassen.

2. Einzelfall zur Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Alkoholismus und Wirbelsäulenschäden (hier: abgelehnt).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1966 geborene Kläger war zuletzt bis August 1999 als Straßenbauer beschäftigt. Im Juli 2003 beantragte er erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, die die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 ablehnte. Im sich daran anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Altenburg (Az.: S 10 RJ 957/04) holte das SG u.a. ein orthopädisches Gutachten des Dr. K. vom 13. April 2006 ein (Diagnosen: lumbale Spondylodese L4 bis S1 wegen Rezidivbandscheibenvorfall L4/5 mit sensiblem Defizit rechtes Bein und Fußheberlähmung links, Gonarthrose, Sensibilitätsstörungen rechte Hand nach Operation wegen Karpaltunnelsyndrom; Leistungsbild: körperlich leichte Tätigkeiten weniger als halbschichtig aber mindestens drei Stunden an fünf Tagen pro Woche). Die Beteiligten schlossen am 4. Dezember 2008 einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2009 zu gewähren.

Im Juli 2009 beantragte der Kläger die (Weiter-) Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte u.a. ein orthopädisches Gutachten des Dr. A. vom 28. Oktober 2009 ein (Diagnosen: Spondylodesenoperation der Lendenwirbelsäule ≪LWS≫ mit gewisser neurologischer Restsymptomatik, Impingementsyndrom beider Schultergelenke, Strecksehnenverletzung des 4. Fingers rechts in Höhe des distalen Interphalangealgelenkes; Leistungsbild: leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr) und lehnte mit Bescheid vom 16. November 2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie ein Gutachten der Dipl.-Med. B. vom 29. Januar 2010 ein (Diagnosen: Lumbalsyndrom bei Zustand nach BSV-Operation, Alkoholabhängigkeit in der Abstinenzphase; Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr) und zog den Rehabilitationsentlassungsbericht der … Klinik … vom 26. Mai 2010 bei (Diagnosen: Arthroskopie rechtes Schultergelenk mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette am 1. Februar 2010, Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation wegen Bandscheibenvorfalls L4/5, L5/S1 und PLIF 2005 wegen Bandscheibenvorfalls L4/5, L5/S1, Adipositas; Leistungsbild: leichte Arbeiten mit Einschränkungen sechs Stunden und mehr). Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 wies sie den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat das SG u.a. verschiedene Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen und den Rehabilitationsentlassungsbericht der … Fachklinik vom 9. März 2011 über eine stationäre Rehabilitation vom 15. Februar bis 8. März 2011 (Diagnosen: Subacrominalsyndrom links bei Rotatorenmanschettenruptur am 5. Januar 2011, Zustand nach Schulteroperation rechts bei Rotatorenmanschettenruptur rechts am 1. Februar 2011, Zustand nach Bandscheibenvorfalloperation L4/5 10/1997 und 10/2003 links sowie PLIF L4/S1 am 1. Juli 2005, Fuß-/Zehenheberparese links, Adipositas; Leistungsbild: leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr) beigezogen und zwei Gutachten eingeholt. Nach dem psychiatrischen Gutachten der Dr. F. vom 27. Februar 2012 bestehen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Anpassungsstörung sowie eine verbesserte Alkoholkrankheit. Aus psychiatrischer Sicht könne der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen ausüben. Dr. Z. nennt in seinem orthopädischen Gutachten vom 27. Februar 2012 als Diagnosen u.a. chronisches LWS-Syndrom mit mäßigen Funktionseinschränkungen, Fußheberschwäche links (Janda 4), Gefühlsstörung (D I bis III) rechts bei Zustand nach Karpaltunneloperation, Schultersyndrom (adhäsives Subakromialsyndrom) mit Schultereckgelenksverschleiß (Akromioklavikulargelenkarthrose) beidseits mit leichten Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Schulteroperation (2/2010 und 01/2011 - Rotatorenmanschettenrevision...

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