Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Waren- und Katalogzustellerin. Subunternehmervertrag. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit als Waren- und Katalogzustellerin auf der Basis eines Subunternehmervertrages.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.10.2018; Aktenzeichen B 12 R 25/18 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis 14. April 2013.

Die Klägerin unterhält in E. ein Satellitendepot, von wo aus sie auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages mit der H. L. D. GmbH den Umschlag, die Zwischenlagerung und die Zustellung von Waren und Katalogen erbringt.

Die 1961 geborene Beigeladene zu 1. gründete 2009 einen “Allrounddienstleistungsservice„. Dafür erhielt sie einen Existenzgründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2010.

Am 25. Juni 2012 schloss die Klägerin mit der Beigeladenen zu 1. als “Auftragnehmerin„ einen “Subunternehmervertrag„. Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Sendungszustellungen und -abholungen sowie aller damit verbundenen Nebenleistungen in einem bestimmten Zustellgebiet. Der Vertrag sollte zum 1. Juli 2012 wirksam werden. Im Vertrag wird geregelt, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit selbstständig ausübt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderliche Anzahl von Kraftfahrzeugen bereitzuhalten und dem Auftraggeber Änderungen im Fuhrpark bekannt zu geben. Über den Umfang einer anderen Tätigkeit ist der Auftragnehmer ebenfalls zur Auskunft verpflichtet. Zugleich verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Serviceanforderungen sicherzustellen, die ihm seitens der H. L. Gruppe bekannt gemacht werden und das “Qualitätshandbuch„ sowie den “Verhaltenskodex„ zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass er bzw. die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen während der Zustell- und Abholtätigkeit anhand ihrer vollständigen Oberkörperbekleidung als H. Partner zu erkennen sind. Es ist vorgegeben, dass die Zusteller Fahrzeuge mit einem erkennbaren H. Schild nutzen müssen. Sie haben die standardisierten Formulare und Unterlagen für das Berichtswesen sowie das für die Erbringung der Vertragsleistung erforderliche EDV-Gerät (gegen Entgelt) zu benutzen. Der Auftragnehmer sei dem Depotleiter unterstellt, dessen Anweisungen sei Folge zu leisten. Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der zugestellten Sendungen. Der Vertrag erhielt dazu und zur Überlassung von Sachmitteln eine Anlage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 8 - 12 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Die Beigeladene zu 1. verfügte bei Vertragsschluss über einen 2010 erworbenen VW Caddy. Sie hat angegeben, in der streitigen Zeit auch für A.y und I. Werbung E. tätig gewesen zu sein. Sie hat Belege über den Erwerb der Arbeitskleidung vorgelegt.

Am 26. Juli 2012 beantragte die Klägerin, den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1. festzustellen. Mit Schreiben vom 13. November 2012 hörte die Beklagte die Beigeladene zu 1. und die Klägerin dahingehend an, dass beabsichtigt sei festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Plege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei. Die Beigeladene zu 1. übernehme die Paketzustellung überwiegend selbst. Sie sei verpflichtet, die Serviceanforderungen des Auftraggebers sicherzustellen und die sehr detaillierten Vorgaben aus dem Hermes Qualitätshandbuch zu beachten. Sie erhalte feste örtliche und zeitliche Vorgaben zur Abholung und Ausgabe der Sendungen. Über das Zustellgebiet sei eine feste Tour vorgegeben. Es bestehe die Pflicht, einheitliche Kleidung, mit der sie als H.-Partner zu erkennen sei, zu tragen. Die benutzten Fahrzeuge seien mit H.-Aufschrift zu versehen. Die Auftragsausführung werde durch die Scanner Erfassung und die Tourenbücher kontrolliert. Es bestehe die Verpflichtung, alle Änderungen (Wegfall weiterer Auftraggeber, Änderungen im Fuhrpark, Einsatz von Mitarbeitern) unverzüglich anzuzeigen. Sie sei zur Erstellung von Berichten über die Zustellung der Sendungen auf den Formularen des Auftraggebers verpflichtet. Eigenes Kapital werde nicht eingesetzt. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche das eigene Fahrzeug und der Umsta...

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