Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung rückständiger Beiträge zur Sozialversicherung durch die Einzugsstelle im Insolvenzverfahren. fehlendes Vorverfahren
Orientierungssatz
Sehen die Verfahrensvorschriften ein Vorverfahren vor, bevor die Gerichte angerufen werden können, muss es auch im Insolvenzfeststellungsverfahren zunächst durchgeführt werden. Insofern kann eine Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle (§§ 28h Abs 1 S 1, 28i Abs 1 S 1 SGB 5) rückständige Beiträge zur Sozialversicherung gegenüber dem Bestreitenden durch Verwaltungsakt feststellen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine durch die Beklagte zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 4.500 € nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
Der Kläger war Inhaber des Betriebes T. und L. F. K. in … …. Über sein Vermögen eröffnete das Amtsgericht Meiningen mit Beschluss vom 30. April 2011 (Az.: IN 113/11) das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt A. Sch. zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 meldete die Beklagte nach § 38 der Insolvenzordnung (InsO) vorläufig den Betrag von 9.000 € beim Insolvenzverwalter zur Tabelle an. Der Kläger habe Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge und Mahnkosten für die Zeit vom 1. Januar bis 29. April 2011 nicht beglichen. Die Forderung beinhalte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 4.500 €. Diese würden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht berührt, weil sie auf einer unerlaubten Handlung (§§ 266a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 14 Abs. 1 StGB) beruhten. Der Insolvenzverwalter legte in der nicht öffentlichen Verhandlung in dem Prüfungstermin am 27. Juli 2011 beim Amtsgericht Meiningen Widerspruch gegen die Forderung der Beklagten ein, der in die Insolvenztabelle eingetragen wurde.
Am 26. August 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben mit dem Antrag, seinen Widerspruch im Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Meiningen hinsichtlich der durch Schreiben vom 7. Juli 2011 angemeldeten Forderung der Beklagten über 9.000 € für begründet zu erklären und hilfsweise festzustellen, dass die durch Schreiben vom 7. Juni 2011 angemeldete Forderung der Beklagten gegen ihn in Höhe von 4.500 € nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehe. Zur Begründung hat er vorgetragen, weder Grund noch Höhe der Forderung seien zutreffend. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 hat die Beklagte ihre vorläufige Forderungsanmeldung vom 7. Juni 2011 gegenüber dem Insolvenzverwalter auf eine Forderung in Höhe von 4.212,74 € korrigiert. Diese beinhalte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.005,38 €, die von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen seien, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2012, zugestellt am 1. Februar 2012, hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, zutreffende Klageart wäre hier die Widerspruchsfeststellungsklage nach § 184 Abs. 2 InsO, deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Es obliege der Beklagten, die Feststellung ihrer Forderung nach § 179 Abs. 1 InsO zu betreiben. Insoweit fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis.
Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger noch die Feststellung, dass die durch Schreiben vom 7. Juni 2011 angemeldete Forderung der Beklagten gegen ihn in Höhe von 4.500 € nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehe, hilfsweise eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Meiningen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 12. Januar 2012 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die durch Schreiben vom 7. Juni 2011 angemeldete Forderung der Beklagten gegen ihn über 4.500 € nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Meiningen zu verweisen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Ansicht fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet; die Klage war bereits unzulässig.
Es fehlt an der Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens vor Erhebung der Klage und darüber hinaus an einem Feststellungsinteresse. Soweit die Beklagte ihre vorläufige Forderung mit Schreiben vom 16. Jan...